Gesamtstrafenbildung

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet.

Gesamtstrafenbildung

Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB)1.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begründen ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 564/14

  1. zu den Anforderungen i.E. vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.03.1994 – 4 StR 644/93, StV 1994, 370; und vom 07.04.1994 – 4 StR 92/94, StV 1994, 425[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269; SSW-StPO/Güntge, § 267 Rn. 29[]