Werden zur Bewährung ausgesetzte Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine unbedingte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ist das Tatgericht gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss erbracht hat1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Soweit die Strafkammer die vom Angeklagten auflagengemäß gezahlten 300 € an eine gemeinnützige Einrichtung angerechnet hat, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Denn § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB erfasst durch den Verweis auf § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB solche Bewährungsleistungen.
Als rechtlich verfehlt erweist sich dagegen, dass die Strafkammer auch eine dem Angeklagten gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB auferlegte und von ihm erbrachte Entschädigungszahlung (Schmerzensgeld) in Höhe von 500 € an die Geschädigte der urteilsgegenständlichen gefährlichen Körperverletzung in die Anrechnung einbezogen hat. Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen an das Tatopfer gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB werden von der Anrechnungsverpflichtung des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB nicht erfasst; § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB nimmt auf § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht Bezug. Mit solchen Zahlungen kommt der Verurteilte nur einer ohnehin bestehenden zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung nach2. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 3 StR 453/23
- vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2023 – 1 StR 116/23 16; Beschlüsse vom 19.07.2023 – 4 StR 19/23 3; vom 28.02.2023 – 2 StR 492/22 3; vom 18.02.2014 – 3 StR 442/13 3[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2004 – 3 Ws 581/04, NStZ-RR 2004, 262; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 56f Rn. 18; MünchKomm-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56f Rn. 34; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl., § 56f Rn. 23[↩]










