Hauptverhandlung in Bußgeldsachen – und das persönliche Erscheinen

Der Antrag des Betroffenen, ihn nach Einräumung der Fahrereigenschaft gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, kann nicht wegen der rein theoretischen Möglichkeit eines falschen Geständnisses abgelehnt werden.

Hauptverhandlung in Bußgeldsachen – und das persönliche Erscheinen

Die Auffassung, trotz der geständigen Verteidigererklärung müsse durch den Vergleich des Beweisfotos mit dem Aussehen des Betroffenen überprüft werden, ob dessen vom Verteidiger berichtetes Geständnis zutreffend sei, überspannt die Anforderungen an die Amtsaufklärungspflicht in § 244 Abs. 2 StPO und die gerichtliche Überzeugungsbildung in § 261 StPO, zumindest soweit – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für ein falsches Geständnis fehlen. Die Amtsaufklärungspflicht gebietet lediglich, sich aufdrängende Beweismittel zu dem Zweck, die richterliche Überzeugung vom Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen herzustellen, zu nutzen. Hingegen muss die richterliche Überzeugung theoretischen Zweifeln, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, unangefochten standhalten. Eine solche lediglich theoretische Möglichkeit ist hier gegeben, soweit trotz der geständigen Verteidigererklärung die Fahrereigenschaft des Betroffenen in Zweifel gezogen wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Verteidigererklärung nicht vom Betroffenen selbst, sondern vom Verteidiger als zwischengeschalteter Person unterzeichnet ist1.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4a Ss 428/13

  1. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2011- 2 Ss 280/11[]
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