Mehrere an einer Mehrzahl von Straftaten beteiligte Personen – und die Konkurrenzverhältnisse

Sind mehrere Personen an einer Mehrzahl von Straftaten beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen.

Mehrere an einer Mehrzahl von Straftaten beteiligte Personen – und die Konkurrenzverhältnisse

Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages des Einzelnen.

  • Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Taten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.
  • Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.

Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall belegen die Feststellungen keine individuellen, die einzelnen Taten des Handeltreibens des gesondert Verfolgten fördernden Tatbeiträge des Angeklagten, die zur Annahme tatmehrheitlicher Begehungsweise hätte führen können2. Dessen Tatbeitrag beschränkte sich in den Fällen 2 und 3 vielmehr auf die zeitgleiche Aufzucht und Ernte von Cannabispflanzen innerhalb einer Plantage. Konkurrenzrechtlich handelt es sich daher um einen bandenmäßigen Anbau von Cannabis, mit dem der Angeklagte zugleich das spätere Handeltreiben des gesondert Verfolgten förderte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 6 StR 29/25

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 06.12.2018 – 1 StR 186/18, Rn. 5; vom 24.03.2020 – 6 StR 36/20, Rn. 8; vom 22.11.2023 – 4 StR 4/23, Rn. 3[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22.01.2019 – 2 StR 212/18, NStZ 2019, 414, 415; vom 03.04.2019 – 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 220; Urteil vom 02.11.2022 – 6 StR 239/22, NStZ 2023, 681, 682; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., KCanG § 34 Rn. 55[]