Islamischer Staat – und das Verbreiten von Propagandamitteln

Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die betreffende Vereinigung unanfechtbar verboten ist; eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht, wenn gegen die Vereinigung ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland erlassen worden ist.

Islamischer Staat – und das Verbreiten von Propagandamitteln

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall veröffentlichte der Angeklagte in den Jahren 2022 und 2023 unter seinem auf einer Social-Media-Plattform unterhaltenen, öffentlich einsehbaren Nutzerprofil regelmäßig kurze Videobeiträge, unter anderem mit muslimisch-religiösem Inhalt. An zwei Tagen stellte er Inhalte mit Bezug zur Terrororganisation „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) ein. Ein wesentlicher Bestandteil der Video- und Audioaufnahmen stammte jeweils aus einer Veröffentlichung durch eine der Medienpropagandastellen des IS. Dabei handelte es sich zum einen um die Rede eines früheren Sprechers der Vereinigung über den gewaltsamen Kampf gegen die „Ungläubigen“, zum anderen um den Ausschnitt eines Naschids (religiöser Lobgesang), der die „Selbstopferung“ zum Gegenstand hatte. Beide vom Angeklagten eingestellten Beiträge wurden von einer deutlich dreistelligen Anzahl von Nutzern aufgerufen. Die Betätigung des IS war durch Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 12.09.2014 im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar verboten worden.

Das Landgericht Berlin I1 hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen „ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes“ in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte mit dem Einstellen der daraufhin vielfach aufgerufenen Videobeiträge auf der Social-Media-Plattform jeweils im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG dem strafbewehrten Betätigungsverbot eines ausländischen Vereins zuwiderhandelte. Eine Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Strafkammer demgegenüber verneint.

Die zuungunsten des Angeklagten geführten, wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkten Revision der Generalstaatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügte, führte in einem Fall zur Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO, im Übrigen erbrachte die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils im Rahmen der Anfechtung weder zugunsten noch zulasten des Angeklagten einen Rechtsfehler:

Die Verurteilung des Angeklagten erweist sich nicht als zu seinem Vorteil rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend eine Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 StGB) verneint.

Der Angeklagte machte sich nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, weil es sich bei dem IS nicht um eine unanfechtbar verbotene Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift handelte. Denn die Tatbestandsmerkmale „Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist“, sind nicht erfüllt, wenn gegen einen Verein ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland gemäß § 18 Satz 2 VereinsG erlassen worden ist2. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus Folgendem:

Ungeachtet der sachlichen Gleichwertigkeit des Betätigungsverbots mit dem Organisationsverbot3 unterfällt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur letzt, nicht erstgenanntes dem gesetzlichen Straftatbestand4.

§ 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GG auf und läuft mit dem Vereinsgesetz parallel. Die Vorschrift legt nicht nur den in § 2 Abs. 1 VereinsG definierten Vereinsbegriff zugrunde, sondern ist – wie § 20 Abs. 1 VereinsG – verwaltungsakzessorisch. Die Strafgerichte sind insoweit an die unanfechtbaren behördlichen Verbotsverfügungen gebunden5. Gegen die Vereinigung „Islamischer Staat“ besteht aber weder nach § 3 Abs. 1 und 3 VereinsG6 oder § 14 Abs. 1 und 2 VereinsG (Ausländerverein) noch als grenzüberschreitender ausländischer Verein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG oder als ausländischer Verein mit Teilorganisation im Inland nach § 18 Satz 1 VereinsG ein verwaltungsbehördliches Vereinsverbot.

§ 18 Satz 2 VereinsG stellt demgegenüber klar, dass sich das Verbot in Fällen, in denen der ausländische Verein im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Organisation hat, allein gegen seine Tätigkeit im Inland richtet (Betätigungsverbot). Dieses Verbot ist nicht ein solches gemäß Art. 9 Abs. 2 GG7. Im Hinblick auf Ausländervereine differenziert § 14 Abs. 3 VereinsG ausdrücklich zwischen einem Vereinsverbot – als Organisationsverbot8 – und einem Betätigungsverbot („Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde … Betätigungsverbote erlassen …“); ein Grund für ein abweichendes Verständnis des Betätigungsverbots bei ausländischen Vereinen ist nicht ersichtlich. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt im Gegensatz hierzu diese Differenzierung nicht vor und bezieht sich ausschließlich auf Propagandamittel einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, nicht aber auf Propagandamittel einer Vereinigung, gegen deren Tätigkeit sich ein unanfechtbares Verbot im Sinne des § 14 Abs. 3 oder § 18 Satz 2 VereinsG richtet.

Dieses Verständnis der Norm entspricht der Rechtsauffassung des Gesetzgebers, die er der letzten Reform des § 86 StGB zum 22.09.2021 zugrunde legte. Bei Einfügung des neuen Absatzes 2 durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.20219 hielt er ausweislich der Gesetzesmaterialien diesen neuen Straftatbestand aufgrund von Strafbarkeitslücken für notwendig, die aus den Grenzen der Anwendung der §§ 86 und 86a StGB resultierten.

Er sah eine solche Lücke darin, dass das strafwürdige Verbreiten von Propagandamitteln ausländischer terroristischer Organisationen bislang strafrechtlich oftmals nicht durch die §§ 86 und 86a StGB erfasst werden könne. So liege es zum Beispiel, wenn gegen einen Ausländerverein „statt eines Vereinsverbotes … ein Betätigungsverbot … erlassen“ worden sei10. Bereits mit Blick auf diese eindeutigen Ausführungen kommt den von der Revision angeführten früheren Äußerungen des Gesetzgebers keine maßgebende Bedeutung mehr zu.

Das Auslegungsergebnis stimmt schließlich mit dem allgemeinen Verständnis des insoweit gleichlautenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB überein11. Diese Regelung erstreckt sich ebenfalls – wovon auch die Revision ausgeht – nicht auf einen lediglich mit einem Betätigungsverbot belegten Verein12.

Die Anwendung des § 86 Abs. 2 StGB13 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im dort in Bezug genommenen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 05.02.2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/112814 der „Islamische Staat“ (IS) – anders als in der Embargomaßnahmen betreffenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.05.2002 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28.06.201315 – nicht aufgeführt ist.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zudem keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler (§ 301 StPO) ergeben.

Der Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot war für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang die Verurteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG.

Im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG verstößt gegen ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein nicht mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in den Verein eingebundener Dritter, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und ihr förderlich ist. Hierfür genügt es, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an. In Betracht zu ziehen sind namentlich unterstützende Handlungen des Außenstehenden im Bereich der Propaganda, soweit eine solche werbende Tätigkeit Außenwirkung erlangt und eine gewisse Erheblichkeitsschwelle im Hinblick auf die Gründe des vereinsrechtlichen Verbots überschreitet16.

Gemessen daran handelte der Angeklagte durch das Einstellen des Videobeitrags dem für den IS – als Verein mit Sitz im Ausland (§ 15 Abs. 1 VereinsG) – geltenden vollziehbaren Verbot zuwider, sich im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Da die Aufzeichnung mit einem Ausschnitt einer von dem ehemaligen Sprecher des IS gehaltenen Rede über den gewaltsamen Kampf gegen die „Ungläubigen“ versehen war, die eine der organisationseigenen Medienpropagandastellen veröffentlicht hatte, wird der Bezug der Werbung für den IS noch hinreichend deutlich.

Die Zielrichtung der Unterstützung der verbotenen inländischen Vereinstätigkeit gerade des IS ist im Ergebnis ebenfalls nicht zweifelhaft. Ein Fall, in dem ohne Bezug zu dem mit dem Verbot belegten Verein lediglich die inhaltlich gleichen Ziele wie von diesem vertreten werden, liegt nicht vor. Auch eine wertungsfreie Dokumentation solcher werbenden Äußerungen ist nicht gegeben17. Die Aufzeichnung hatte vielmehr für den IS propagandistischen Charakter, dem der damals dem Gedankengut der Vereinigung nahestehende Angeklagte ersichtlich beipflichtete. Sie fügte sich in eine Vielzahl weiterer islamistischer Inhalte ein, die unter dem Profil des Angeklagten einsehbar waren. Die für den IS vorteilhafte Wirkung des Beitrags hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Dass das Handeln des Angeklagten des Weiteren vor allem darauf zielte, durch die Verbreitung der Propaganda Aufmerksamkeit zu erregen und auf diese Weise Abonnenten für sein Profil zu gewinnen, steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen.

Allerdings fasst der Bundesgerichtshof den Schuldspruch neu. Hat die angewendete Strafvorschrift keine Überschrift, ist für die Entscheidungsformel mit Blick auf den Wortlaut des erfüllten Straftatbestandes eine knappe, anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen18, die möglichst keine Paragraphen enthält19. Für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG empfiehlt sich die Bezeichnung Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot20. Eine Differenzierung zwischen den dort geregelten Tatmodalitäten des Betätigungsverbots von Ausländervereinen (§ 14 Abs. 3 VereinsG) und desjenigen von ausländischen Vereinen (§ 18 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 VereinsG) ist nicht geboten.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der strafrechtlichen Bewertung terroristischer Propaganda genau zwischen einem Organisationsverbot und einem bloßen Betätigungsverbot zu unterscheiden ist. Letzteres genügt für eine Strafbarkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht; für § 86 Abs. 2 StGB kommt es auf die Aufnahme der Organisation in die dort ausdrücklich in Bezug genommene EU-Liste an. Gleichwohl kann das öffentliche Verbreiten entsprechender Inhalte in sozialen Netzwerken als Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot strafbar sein – auch ohne organisatorische Einbindung des Handelnden. Entscheidend sind der konkrete Organisationsbezug, die propagandistische Außenwirkung und das Überschreiten der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle; ein messbarer Nutzen für die Vereinigung muss nicht nachgewiesen werden. Für die Praxis bedarf es deshalb einer sorgfältigen Würdigung von Inhalt, Präsentation und Veröffentlichungskontext, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber einer wertungsfreien Dokumentation. Das zusätzliche Motiv, Aufmerksamkeit und Abonnenten zu gewinnen, schließt eine Strafbarkeit nicht aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2026 – 3 StR 311/25

  1. LG Berlin I, Urteil vom 28.03.2025 – 502 KLs 1/25[↩]
  2. so explizit BGH, Urteil vom 12.03.1997 – 3 StR 607/96, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1; der Sache nach bereits BGH, Urteil vom 24.01.1996 – 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 34; ebenso Köbler, NStZ 1995, 531, 533 f.; Rütters, Die strafrechtliche Absicherung des Verbots eines ausländischen Vereins, 2009, S. 16, 18 f.; BeckOK StGB/Ellbogen, 69. Ed., § 86 Rn. 22 f.; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 85 Rn. 6, § 86 Rn. 7; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 86 Rn. 5; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 85 Rn. 10, § 86 Rn. 12; MünchKomm-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 86 Rn. 56; Albrecht/Roggenkamp/Seidl, VereinsG, 2. Aufl., § 20 Rn. 32; BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed., § 20 VereinsG Rn. 130; MünchKomm-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 92; aA KG, Urteil vom 30.10.2020 – [6a] 172 OJs 22/18 [1/20] 61, 63 ohne Erörterung der Rechtsfrage; Reuter, Verbotene Symbole, 2005, S. 110 ff.; jedenfalls missverständlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.1996 – 4 Ws 140/96, NStZ-RR 1997, 123, 124[↩]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1996 – 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 34; Köbler, NStZ 1995, 531, 532[↩]
  4. zum möglichen Wortsinn als Grenze der Auslegung strafbarkeitsbegründender und -schärfender Gesetze s. BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 2238/07, NStZ 2009, 83 Rn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 25.10.2006 – 1 StR 384/06, NJW 2007, 524 Rn. 5; BeckOK StGB/Kudlich, 69. Ed., § 1 Rn.20 f. mwN[↩]
  5. s. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 3 StR 141/23, BGHSt 68, 91 Rn. 23 zum gleichlautenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB[↩]
  6. zum Geltungsbereich s. etwa Erbs/Kohlhaas/Wache, 261. EL, VereinsG, § 3 Rn. 21[↩]
  7. vgl. Köbler, NStZ 1995, 531, 534; Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, GG, 109. EL, Art. 9 Rn. 47 ff. mwN[↩]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2000 – 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 9 f.[↩]
  9. BGBl. I S. 4250[↩]
  10. BT-Drs.19/31115 S. 9 f.[↩]
  11. für eine einheitliche Interpretation etwa LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 86 Rn. 12; MünchKomm-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 86 Rn. 21; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 86 Rn. 13[↩]
  12. s. etwa Heinrich NStZ 2010, 429, 430; Köbler, NStZ 1995, 531, 534 Fn. 16; Rütters, Die strafrechtliche Absicherung des Verbots eines ausländischen Vereins, 2009, S. 15 f.; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 85 Rn. 11 Fn. 39[↩]
  13. dazu BGH, Beschluss vom 18.12.2024 – 3 StR 507/24, NStZ-RR 2025, 242, 243[↩]
  14. ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 1[↩]
  15. ABl. L 178 vom 29.06.2013 S. 85[↩]
  16. s. BGH, Urteile vom 24.01.1996 – 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 36 f.; vom 09.04.1997 – 3 StR 387/96, BGHSt 43, 41, 42 f.; vom 13.06.2019 – 3 StR 133/19, NStZ 2020, 362 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 04.04.2024 – AK 32/24 41 ff.; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 62 f.[↩]
  17. zu den Anforderungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1997 – 3 StR 387/96, BGHSt 43, 41, 43 ff.; Engelstätter/Maslow, GSZ 2018, 138, 142; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 68; MünchKomm-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 87 f.[↩]
  18. s. BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15[↩]
  19. s. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012 – III-3 RBs 364/11 5 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 71 mwN[↩]
  20. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11.02.2000 – 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6; vom 12.01.2010 – 3 StR 466/09 vor Rn. 1, Rn. 9; Urteil vom 13.06.2019 – 3 StR 133/19, NStZ 2020, 362 Rn. 8 f.; Beschluss vom 10.06.2020 – 3 StR 52/20, NJW 2020, 2652 Rn. 5[↩]

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