Jugendstrafe, Einziehung – und die Beschränkung des Rechtsmittels

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs und der wechselseitigen Beeinflussung können die Bemessung der Strafe bzw. der jugendrichterlichen Maßnahmen und die (Nicht)Einziehung von Vermögensgegenständen nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Insoweit ist daher eine Beschränkung der Revision innerhalb der Rechtsfolgenaussprüche unwirksam.

Jugendstrafe, Einziehung – und die Beschränkung des Rechtsmittels

Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 und 3 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen1.

Geht es – wie hier – um die Einziehung von Tatobjekten nach § 74 Abs. 2 StGB ist zu differenzieren: Handelt es sich bei den eingezogenen Gegenständen – wie z. B. bei Waffen und Munition oder Betäubungsmitteln – um Gegenstände, die der Täter überhaupt nicht besitzen durfte, weil bereits der Besitz selbst unter Strafe steht, besteht zu einer mildernden Berücksichtigung der Einziehung kein Anlass, denn der Täter erleidet hierdurch keinen ausgleichsfähigen Nachteil2. Gleiches gilt, wenn der Besitz aus einer strafbaren Handlung, z. B. einer Geldwäsche, herrührt und das Tatobjekt ausnahmslos mit inkriminierten Mitteln erworben wurde3. Anderes gilt hingegen, wenn der nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehende Gegenstand – wie möglicherweise hier – mit Bargeld aus einer Geldwäschevortat und legal erworbenem Vermögen finanziert wurde. In Fällen der Mischfinanzierung wird dem Täter nämlich ein Gegenstand entzogen, dessen Wert den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs übersteigt. Dies ist ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – 4 StR 523/20, wistra 2021, 441[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – 4 StR 523/20, wistra 2021, 441 mwN[]
  3. vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 369[]