Körperverletzung – und die körperliche Misshandlung

Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB in der Variante der vorliegend allein in Betracht kommenden körperlichen Misshandlung ist indes nur dann erfüllt, wenn die Schwelle zu einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, überschritten wird1.

Körperverletzung – und die körperliche Misshandlung

Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß, der das Opfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar2.

Auch die Tatsache, dss der Geschädigte nach dem Schlag einen Augenblick nur schwer Luft bekommen hat, als er auf das Sofa zurückfiel, enthält nicht schon die Feststellung, dass der Geschädigte tatsächlich wegen der körperlichen Einwirkung durch den Schlag nur schwer atmen konnte. Darüber hinaus ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung damit nicht belegt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 3 StR 354/16

  1. vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 223 Rn. 4 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 174/01, StV 2001, 680 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – 3 StR 323/13, NStZ-RR 2014, 11[]