Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen.
Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt ist1.
Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen2.
Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatischobjektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht3. Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar4.
Daran gemessen genügt es nicht, dass der Täter dem Opfer den von ihm mitgeführten Elektroschocker an die Schläfe hält und das Opfer, das glaubt, ihm werde eine Pistole an den Kopf gehalten, „große Angst“ verspürt und regungslos liegen bleibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 548/14
- BGH, Urteil vom 04.11.1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 6[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118; Meyer, ZStW 115 (2003), 249, 261[↩]
- BGH, Urteil vom 31.10.1995 – 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.11.1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. zu Vorstehendem auch BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383[↩]










