Kombinierte Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA

Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Kombinierte Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA

Dem zugrund lag ein Urteil des Landgerichts Landshut, mit dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Dieses Urteil stützte sich auf die DNA-Untersuchungen von zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellten Fremdschamhaaren. Nach der Analyse stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen Person.

Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die außerhalb des Kerns in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mitochondriale DNA [mtDNA]1 ) untersucht werden. Insoweit ergab sich, dass diese – sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene – mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer anderen nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zufällig derselben Sequenz. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit durfte, so der Bundesgerichtshof, auf die nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte Innsbrucker Datenbank EMPOP zurückgegriffen werden. Denn in diese finden für die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h. solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind, so dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in Europa vorkommenden mtDNA-Sequenzen enthält.

Insofern ebenfalls sachverständig beraten durfte nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs das Landgericht zudem zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind2, dass sie als Faktoren miteinander kombiniert werden können. Es konnte daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ansehen, dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.591.000 Mal wahrscheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2010 – 1 StR 520/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009 – 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15[]
  2. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.08.1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323; Beschluss vom 05.02.1992 – 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602[]