Das Maß der Betreuung von Gefangenen durch Konsularbeamten nach § 7 KonsG richtet sich bei verständiger Würdigung nach den objektiven Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere den Gegebenheiten vor Ort, dem Grund der Inhaftierung, den Haftbedingungen, ob die Vermittlung von Rechtsschutz notwendig ist und in welchem Umfang Hilfe zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse erforderlich ist.
Nach § 7 KonsG sollen die Konsularbeamten in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln. Die Regelung, dass die Konsularbeamten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Verlangen der Gefangenen diese betreuen „sollen“, hat zur Folge, dass diese in der Regel dazu verpflichtet sind, aber in atypischen Situationen von einer Betreuung absehen können1.
Die Hilfe für Gefangene ist, wie die Hilfe nach § 5 KonsG, Ausfluss der allgemeinen konsularischen Rat- und Beistandspflicht nach § 1 KonsG2. Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass § 7 KonsG auch auf den Antragsteller anzuwenden ist, der sich aufgrund eines Auslieferungsersuchens im Konsularbezirk der Auslandsvertretung in Auslieferungshaft befindet, denn auch er ist eine Person, der für gewisse Zeit durch Inhaftierung die Freiheit entzogen worden ist und die in dieser Situation im Ausland potenziell des Beistands bedarf. Die Art, Form und das Maß der Betreuung des Gefangenen durch die Konsularbeamten richtet sich bei verständiger Würdigung nach den objektiven Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere den Gegebenheiten vor Ort, dem Grund der Inhaftierung, den Haftbedingungen (insbesondere, ob der Gefangene in der Haft korrekt und human behandelt wird), ob die Vermittlung von Rechtsschutz notwendig ist und in welchem Umfang Hilfe zur Erfüllung seiner persönlichen Bedürfnisse in der Haft (z. B. Kontakt und Kommunikation zur Außenwelt, Verpflegung, medizinische Versorgung) erforderlich ist3.
Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung zur Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Betreuens im Sinne von § 7 KonsG unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und seine Konkretisierung ist grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Auslandsvertretungen nachzuprüfen haben4. Dass im Rahmen der Entscheidung nach § 7 KonsG besondere Voraussetzungen vorliegen würden, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, den Auslandvertretungen einen eigenen, der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen, ist jedenfalls nicht offensichtlich und bedarf hier wegen der allein zu treffenden Kostenentscheidung keiner abschließenden Klärung.
Offen zu bewerten ist hier auch die Frage, ob es im Einzelfall der Inhaftierung des Antragstellers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände gerechtfertigt war – wie das Verwaltungsgericht dies ohne nähere Begründung in zeitlicher Hinsicht relativ schematisch angenommen hat -, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dass zumindest in Abständen von nicht mehr als zwei Wochen ein Beamter der Auslandsvertretung Besuche in der Auslieferungshaft vorzunehmen hat. Die Beurteilung, in welchem Maß die Betreuung der Antragsgegnerin durch ein Aufsuchen in der Haft durch einen Konsularbeamten geboten war, hängt wie ausgeführt, von den Umständen des Einzelfalls ab.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 – OVG 10 S 45.12
- vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 7 Rn. 11[↩]
- vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Stand 1.03.2011, § 7 Rn. 2[↩]
- vgl. dazu näher: Das Deutsche Bundesrecht, Konsulargesetz, 927. Lieferung, Erl. zu § 7; Hoffmann, a.a.O., § 7 Rn.07.3 ff.[↩]
- vgl. zur Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe u. a. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419.91; BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 – 3 C 24.95, BVerwGE 100, 121[↩]











