Gesonderte Anbauvorgänge, die auf gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich als für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten1.

Dass der Täter die Handelsmengen aus beiden Anbauvorgängen gleichzeitig in Besitz hatte, begründet insbesondere keine Bewertungseinheit.
Eine solche Bewertungseinheit, bei der eine Mehrzahl auf den Vertrieb von Betäubungsmitteln gerichteter Tätigkeiten tatbestandlich zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden2, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die verschiedenen Betätigungen, die jeweils von dem pauschalierenden, verschiedene Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst werden, sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen3.
Da das bei jedem Erntevorgang gewonnene Marihuana jeweils eine eigene Handelsmenge darstellt, scheidet eine Bewertungseinheit schon deshalb aus, weil die den Vertrieb fördernden Tätigkeiten hinsichtlich der Einzelmengen jeweils nicht denselben Güterumsatz betreffen.
Auch der bloße gleichzeitige Besitz zweier Handelsmengen vermag mehrere selbständige Fälle des Handeltreibens nicht zu einer Bewertungseinheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verbinden4. Anders ist es nur dann, wenn die beiden Handelsmengen – sei es auch nur teilweise – zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden.
Jedoch können mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus anderen Gründen zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden5.
Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs6 – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt7.
Im hier entschiedenen Fall besaß der Täter die beiden zum Handel bestimmten Mengen nicht lediglich gleichzeitig. Vielmehr verfügte er über beide Betäubungsmittelmengen gemeinsam. Beide entstammten dem fortlaufenden Betrieb einer Marihuanaplantage und befanden sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang, da sich jedenfalls ein Anbauraum, in dem die weitere Ernte heranwuchs, auf dem gleichen Geschoss des Doppelhauses wie die Küche befand, in der die Reste aus der vorangegangenen Ernte gelagert wurden. Mithin hat der Täter sich wegen – in einem Fall bewaffneten – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 95/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2011 – 3 StR 485/10 5; Urteil vom 20.12 2012 – 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 548 jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17 18 f. mwN [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 40[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.04.2015 – 3 StR 642/14 7; Beschluss vom 24.01.2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 jew. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10.07.2017 – GSSt 4/17 23 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; vom 28.06.2011 – 3 StR 485/10 5[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 02.04.2015 – 3 StR 642/14 8; Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17 29[↩]
- BGH, Urteil vom 02.04.2015 – 3 StR 642/14 7 mwN; LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.10.1998 – 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120[↩]