Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG erfordert eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit1.

Die erforderliche Gesamtwürdigung kann auch aus dem Zusammenhang entnommen werden2.
§ 29a Abs. 1 BtMG entfaltet lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2015 – 5 StR 536/14