Mord – und die politische Tatmotivation

Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Widerstandsrechts aus Art.20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist1.

Mord – und die politische Tatmotivation

Die Tötung von des Kasseler Regierungspräsidenten hatte einen politischen Anlass und ein politisches Ziel. Denn das Opfer wurde wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident des Regierungsbezirks Kassel getötet. Er sollte so für die von ihm vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abgestraft werden.

Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass der Haftbefehle ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG.

Der Beschuldigte ist des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts, dringend verdächtig.

Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlichdemokratische Staatsund Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten2.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Tat des Beschuldigten beruht auf dessen Ablehnung des freiheitlichdemokratischen Staatsund Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es diese Ordnung als Amtsträger repräsentierte und für eine bestimmte, von dem Beschuldigten abgelehnte Flüchtlingspolitik eintrat.

Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, sieht der Bundesgerichtshof beim Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten ebenfalls als gegeben an:

Die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland3. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allenfalls können die konkrete Tatund Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen4. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuldund Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Zudem ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht5.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regierungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für ihn war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, die er bekämpfen wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt gewordener Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaatliche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2020 – AK 62/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2018 – 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; MünchKomm-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 93 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468[]
  3. BGH, Urteil vom 22.12.2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13.01.2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 13.01.2009 – AK 20/08, aaO; vom 22.09.2016 – AK 47/16, Rn. 23[]
  5. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – AK 47/16, aaO mwN[]

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