Gemäß § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB ist die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist.
Darüber hinaus ist für die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es, hinsichtlich beider Elemente der Gefährlichkeitsprognose – der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung – einen gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen1.
Der restriktive Begriff der hochgradigen Gefahr dient dazu, eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu gewährleisten.
Demselben Ziel dient auch die Vorgabe, dass diese Gefahr aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Denn diese Forderung zwingt das Gericht zu einer äußerst sorgfältigen, auf konkrete Tatsachen gestützten Bewertung und Begründung. Entscheidend für die Gesamtwürdigung muss sein, die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der drohenden Straftaten so aufeinander zu beziehen, dass die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf die prekärsten Fälle begrenzt wird2.
Im Übrigen verweist der Bundesgerichtshof zur Notwendigkeit von Feststellungen zu einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG als dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab auf die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2011 und 7.05.20133.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 86/1
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.08.2016 – 2 StR 4/16 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2759/12[↩]
- Jehle/Harrendorf in SSW-StGB, 3. Aufl., § 66b Rdnr. 24 mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11; und vom 07.05.2013 – 2 BvR 1238/12, jeweils zu Fällen einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 28.11.2013 – 7345/12; BGH, Urteil vom 21.06.2011 – 5 StR 52/11, BGHSt 56, 254, 261; KG, Beschluss vom 04.03.2015 – 2 Ws 27/15[↩]










