Dass ein Angeklagte habe vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten hat, steht der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.
Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten1.
Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen2.
Solche Umstände sind hier jedoch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage des Rechtsmittelverzichts anzumelden, haben die Verteidiger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Angeklagten, er verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln, keine Erklärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen3.
Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 545/16
- BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.[↩]
- vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534[↩]
- vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442[↩]
- vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20.04.2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261[↩]










