Zur Beurteilung eines möglichen Fehlschlags ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen (sogenannter Rücktrittshorizont)1.
Nur wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an3.
Auch bei der Beurteilung, ob der Tatversuch beendet ist, ist allein das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich4. Ein Versuch ist mithin nur dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält.
Zwar wird sich in Fällen offenkundig besonders gefährlicher Tathandlungen, deren Erfolgseignung der Täter erkennt, seine Vorstellung von der Möglichkeit des Erfolgseintritts oft schon aus den objektiven Umständen der Tat erschließen lassen5. Bei einem dynamischen Geschehen versteht sich dies aber nicht von selbst. Bei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, weitere Feststellungen, insbesondere zum Zustandsbild des Geschädigten sowie zur Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen für den Angeklagten im Zeitpunkt des Ablassens von seinem Opfer zu treffen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2015 – 2 StR 402/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014 – 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172 mwN; BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – 2 StR 91/13, NStZ 2013, 639, 640[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 – 4 StR 346/12; NStZ 2013, 156, 157 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393 mwN; BGH, Urteil vom 19.05.2010 – 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.12 1982 – 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 401/08, NStZ-RR 2009, 42[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2011 – 2 StR 458/10[↩]










