Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.

Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln.
Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen [1].
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht – dem Gutachten des Sachverständigen folgend – angenommen, dass der Beschuldigte an einer endogenen Psychose aus dem „schizophrenen Formenkreis“ leidet (ICD10 F20.0 bzw. 23.0). Sein Verhalten sei durch eine wahnhafte Verkennung und Verarbeitung der Realität sowie ein wahnhaftes Verfolgungserleben gekennzeichnet. Seine Stimmung sei wechselhaft, er verhalte sich unvermittelt gereizt sowie aggressiv und werde verbal übergriffig und beleidigend. Es ist weiter davon ausgegangen, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten seien aufgrund seiner Erkrankung aufgehoben gewesen (§ 20 StGB). Den Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und der Tat hat die Strafkammer nicht näher dargelegt. Zur Gefährlichkeit des Beschuldigten hat sie ausgeführt, die Krankheit des Beschuldigten werde sich weiter verschlechtern. Der Beschuldigte erlebe die Außenwelt als ausgesprochen feindselig. Es bestehe daher die Gefahr, dass er es aufgrund seines Verfolgungswahns für erforderlich halte, sich gegen andere Personen zur Wehr zu setzen und diese anzugreifen. Auch gravierende Straftaten könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Gefahr schwerwiegender Straftaten bestehe dabei nicht nur abstrakt, wenngleich eine konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose schwierig sei.
Diese Begründung trägt für den Bundegerichtshof die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht:
Dabei kann dahinstehen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hier ausnahmsweise sowohl auf die fehlende Einsichts- als auch die nicht vorhandene Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann [2]. Ebenfalls bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Tat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend entnommen werden kann, obwohl die Tat nach den Feststellungen der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten diente, sein Krankheitsbild indes vor allem solche Verhaltensweisen erwarten lässt, die einen vermeintlichen Angriff auf den Beschuldigten abwehren sollen. Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die Strafkammer sich insoweit an dem nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Grad einer hohen Wahrscheinlichkeit orientiert hat. Jedenfalls durfte sie sich nicht damit begnügen auszuführen, die Gefahr bestehe zwar nicht nur abstrakt, eine konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose sei jedoch schwierig. Damit bleibt das vom Tatgericht zu beurteilende Maß der vom Beschuldigten zukünftig ausgehenden Gefahr offen. Dieser Mangel wiegt hier umso schwerer, als der Beschuldigte vor der Tat und danach, obgleich er sich noch etwa ein halbes Jahr in Freiheit befand, zwar auffällige, übergriffige Verhaltensweisen an den Tag legte, jedoch keine in den Bereich der mittleren Kriminalität reichenden Straftaten beging.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 372/14
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.04.2014 – 3 StR 171/14 5; vom 24.10.2013 – 3 StR 349/13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2 mwN auch zu den Besonderheiten der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie[↩]