Bei gleichförmigen Taten kann nach ständiger Rechtsprechung der Schuldgehalt der Folgetaten vermindert sein, wenn auf Grund des inneren Zusammenhangs eine herabgesetzte Hemmschwelle in Betracht kommt.
Die – gerade bei Serientaten des sexuellen Kindesmissbrauchs ohnehin problematische – strafmildernde Wirkung dieses Umstandes kann aber durch die in Bezug auf die Einzeltaten infolge einer Mehrheit von Taten erhöhte Schuld des Täters ausgeglichen sein1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2018 – 5 StR 391/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 653, 656, 1213, jeweils mwN[↩]










