Ein gefährliches Werkzeug wird bei der Tat im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendet, wenn es zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird1.
Entscheidend ist, dass der Täter im Zeitpunkt der Drohung mit dem gefährlichen Werkzeug bereits entschlossen war, sexuelle Handlungen an dem Opfer vorzunehmen2.
Das war hier der Fall. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den Vorsatz, die Nebenklägerin zu vergewaltigen, bereits gefasst, als er sie mit dem Messer bedrohte. Denn dadurch wollte er ihren etwaigen Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten sexuellen Handlungen unterbinden.
Damit verwendete er das Messer „bei der Tat“ (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass er es auf dem Weg zu dem Ort, an dem er die sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin vornahm, weggeworfen hatte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 6 StR 502/23









