Dir vor dem 28. April 2011 eingereichte (Teil-)Selbstanzeige

Im Hinblick auf nach Ablauf der jeweiligen Erklärungsfristen eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ist nach Art. 97 § 24 EGAO für die im Zeitraum vor dem 28.04.2011 eingereichten Selbstanzeigen § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.

Dir vor dem 28. April 2011 eingereichte (Teil-)Selbstanzeige

Mit dieser Regelung gewährt der Gesetzgeber denjenigen Vertrauensschutz, die noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 1 StR 577/091 eine Selbstanzeige eingereicht und damit darauf vertraut hatten, dass eine Teilselbstanzeige für ausreichend befunden wurde, um eine Strafbefreiung zu erlangen2.

Dementsprechend sind auf Teilselbstanzeigen die Maßstäbe aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.20103, wonach eine wirksame Selbstanzeige nur dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige vollständig in die Steuerehrlichkeit zurückkehrt, nicht anzuwenden2.

Dies hat zudem zur Folge, dass das zur Tatzeit geltende Recht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das mildere und damit anzuwendende Recht ist (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 52).

Auch unter Geltung dieser Fassung des § 371 Abs. 1 AO liegt allerdings eine Selbstanzeige nur dann vor, wenn in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. In der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung kann demzufolge im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige zu sehen sein4. Der Umfang der Selbstanzeige bestimmt sich anhand der nachgeholten Angaben. Insofern vermindert sich der Schuldumfang der Tat5.

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Scheingeschäfte - und die Steuerhinterziehung

Jedoch wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Erklärung selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthält6.

Dies war hier der Fall: Der Angeklagte erklärte zwar in den verspätet eingereichten Steuererklärungen die von ihm zuvor nicht angemeldeten Ausgangumsätze teilweise nach, verrechnete aber die sich daraus ergebende Umsatzsteuer auf diese Ausgangsumsätze zum größten Teil mit bisher unbekannten, in der Sache nicht gerechtfertigten Vorsteuervergütungsansprüchen aus Scheinrechnungen. So erklärte der Angeklagte etwa Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 227.602 Euro bis zum gesetzlichen Abgabetermin am 31.05.2009 zunächst nicht. Sodann reichte er am 8.10.2010 eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 ein, in der er zwar Umsatzsteuer in Höhe von 218.225 Euro erklärte, diese allerdings mit einem nicht bestehenden Vorsteuervergütungsanspruch aus Scheinrechnungen in Höhe von 178.302 Euro verrechnete. Noch deutlicher wird dies hinsichtlich des Voranmeldungszeitraums Februar 2010, für den der Angeklagte zunächst keine Voranmeldung einreichte und damit Umsatzsteuer in Höhe von 43.053, 53 Euro verkürzte. In der im Dezember 2010 verspätet eingegangen Voranmeldung für Februar 2010 erklärte er sodann zwar Umsatzsteuer in Höhe von 28.728 Euro, verrechnete diese aber mit unberechtigten Vorsteueransprüchen in Höhe von 31.801 Euro. Der hierdurch geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 3.073 Euro bestand nicht, da es sich um Vorsteuer aus Scheinrechnungen handelte. Derartig falsche Erklärungen wirken auch nicht „insoweit“ strafbefreiend, als der Angeklagte die Umsatzsteuerbeträge nacherklärt hat, weil die jeweiligen Erklärungen selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten.

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Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen - und das eröffnete Insolvenzverfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 StR 349/18

  1. BGHSt 55, 180[]
  2. BGH, aaO Rn. 11[][]
  3. BGH, Urteil vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 1 StR 577/09[]
  4. BGH, Beschluss vom 13.10.1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn. 11[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn. 13[]
  6. BGH, Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 53; Urteile vom 14.12 1976 – 1 StR 196/76, BB 1978, 698; und vom 13.10.1992 – 5 StR 253/92, wistra 1993, 66[]