Die Lohnsteuer ist als Fälligkeitssteuer zugleich Anmeldesteuer, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Bei ihrer Hinterziehung fallen die rechtliche Vollendung und die tatsächliche Beendigung zusammen1.
Die Abgabe einer unrichtigen Steueranmeldung führt zur sofortigen Tatvollendung und -beendigung2.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, soweit lediglich ein unbenannter besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO in Betracht kommt, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB.
Bei der Bestimmung der Höhe der Verkürzungsbeträge darf das Gericht, wenn die beschäftigten Arbeitnehmer unbekannt sind, den jeweiligen Eingangssteuersatz der Steuerklasse – VI zugrunde legen (§ 39c EStG; vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 37).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2020 – – 1 StR 58/19