Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts endet mit deren Entscheidung (hier: über die Verlängerung der Bewährungszeit)1.
Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist (§ 453 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz aE StPO), ist unerheblich.
Das Landgericht hat mit Beschlussfassung und absetzung abschließend entschieden, ohne dass es auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses ankommt.
Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich2.
Anderenfalls könnten diejenigen Sachen, die durch einen Beschluss beschieden werden, der mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens abschließend entschieden werden, was dem Sinn der Konzentrationsregeln zuwider liefe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 2 ARs 387/16











