Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag.
Im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d.h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rücksicht trägt1.
Für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 2 ARs 398/16











