Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug – und die spätere Aussetzung zur Bewährung

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist.

Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug – und die spätere Aussetzung zur Bewährung

Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG1.

Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht2, zumal vorliegend die Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67g StGB besteht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 2 BvR 349/14

  1. vgl. BVerfGE 128, 326, 389[↩]
  2. vgl. BVerfGE 9, 89, 92 ff.; 32, 87, 92; 53, 152, 157 f.; 91, 125, 133; 104, 220, 234 f.[↩]