Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen1. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen2.
Die Gesetzgeber haben dementsprechend im Strafvollzugsgesetz ebenso wie im Bayerischen Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt3. Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen4.
Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus5. Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern auch Ausführungen6. Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten7 und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein8. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren9. Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen10.
Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt hat. Zwar eröffnet der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind11. Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat12. Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt13.
Bei Ausführungen genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die hier vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken14. Insbesondere sind Ausführungen keine Behandlungsmaßnahmen, deren Gewährung von der vorherigen Erstellung eines Behandlungskonzepts oder dem Abschluss einer Therapie abhängig gemacht werden können15.
Sie dienen vielmehr dem Zweck, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar16. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist17. Ferner hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, um so höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert18.
Diesen Anforderungen hielt im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Regensburg19 nicht stand. Wenn das Gericht feststellt, die Abwägung der Justizvollzugsanstalt lasse keine Fehler erkennen, so misst es – wie zuvor schon die Justizvollzugsanstalt – den Interessen des Beschwerdeführers an einer Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von Haftschäden kein hinreichendes Gewicht bei. Das Gericht verkennt das hohe Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse und dem Interesse des Beschwerdeführers, vor den schädlichen Folgen der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden, nach etwa 22-jähriger Haftverbüßung zukommt. Es verkennt die Pflicht, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit von Gefangenen zu erhalten und zu festigen. Die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an einer Ausführung trägt der Funktion von Ausführungen langjährig Inhaftierter nicht ausreichend Rechnung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18
- vgl. BVerfGE 116, 69, 85 f. m.w.N.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187, 238; 64, 261, 277; 98, 169, 200; 109, 133, 150 f.[↩]
- BVerfGE 117, 71, 91[↩]
- vgl. BVerfG, a.a.O., S. 92[↩]
- vgl. BVerfGK 9, 231, 237; BVerfG, Beschlüsse vom 05.08.2010 – 2 BvR 729/08, Rn. 36; und vom 29.02.2012 – 2 BvR 368/10, Rn. 41[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.08.2010 – 2 BvR 729/08, Rn. 32; vom 26.10.2011 – 2 BvR 1539/09, Rn. 17; und vom 23.05.2013 – 2 BvR 2129/11, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2008 – 2 BvR 719/08, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012 – 2 BvR 368/10, Rn. 41; und vom 23.05.2013 – 2 BvR 2129/11, Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 261, 277; 70, 297, 312 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 313; BVerfG, Beschluss vom 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17, Rn. 26[↩]
- vgl. BGHSt 30, 320, 324 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 308; BVerfG, Beschluss vom 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17, Rn. 28[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.1998 – 2 BvR 1951/96, Rn. 21; und vom 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17, Rn. 29[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.05.2018 – 2 BvR 287/17, Rn. 39; vom 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17, Rn. 32; Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 865/11, Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2018 – 2 BvR 287/17, Rn. 38[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 459, 462[↩]
- vgl. BVerfGK 19, 157, 165; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 – 2 BvR 1753/14, Rn. 27[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 261, 272 f.; 70, 297, 315 BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 – 2 BvR 1753/14, Rn. 27[↩]
- LG Regensburg, Beschluss vom 20.07.2018 – SR StVK 995/17; bestätigt von OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2018 – 1 Ws 319/18[↩]
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- Gefängnis: Pixabay











