Strafzumessung – und der nemo-tenetur-Grundsatz

Von einem Angeklagten können Bekundungen der Reue nicht erwartet werden, wenn er bestreitet, die Tat begangen zu haben, da er sonst seine Verteidigungsposition gefährden würde.

Strafzumessung – und der nemo-tenetur-Grundsatz

Ist der Angeklagte hingegen geständig, ist gegen den Vorwurf mangelnder Reue aus Rechtsgründen demgegenüber nichts einzuwenden, denn insoweit gestattet sein Verhalten den Schluss auf mangelnde Unrechtseinsicht.

Dies beeinträchtigt keine berechtigten Verteidigungsinteressen. Der uneinsichtige Angeklagte missachtet nachhaltig den Geltungsanspruch der Norm. Fehlende Unrechtseinsicht kann ein Indiz für seine kriminelle Verhaltensbereitschaft und mit dafür bedeutsam sein, welche Strafe Schuldausgleich und Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens erfordern1.

Daran gemessen waren die Erwägungen der Strafkammer im hier entschiedenen Fall rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hat die objektiven Umstände der Tat eingeräumt und sich (insoweit) geständig gezeigt; damit war der Raum für die Berücksichtigung fehlender Unrechtseinsicht eröffnet. Diese hat das Landgericht hier aber nicht als eigenständigen Strafschärfungsgrund gewertet, sondern lediglich zur Relativierung der Wirkung seines Geständnisses angeführt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20

  1. vgl. BGH, Urteile vom 10.04.1951 – 1 StR 88/51, BGHSt 1, 105; vom 24.07.1985 – 3 StR 134/85 6; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn.191 f.[]