Bei Einziehung des Pkw gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt1, die den Charakter einer Nebenstrafe hat.
Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 6 StR 60/20










