Im Rahmen der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen.
Dabei kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Milderung im Einzelfall selbst dann tragen, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2018 – 1 StR 83/18
- BGH, Beschluss vom 24.07.2017 – GSSt 3/17, NJW 2018, 1180[↩]










