Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt voraus, dass der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken1.
Das Vorliegen oder die Vorstellung lediglich einer Ordnungswidrigkeit würde für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht ausreichen2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2018 – 4 StR 361/17











