Die angekündigte Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG macht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht entbehrlich.
Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017 – 4 StR 574/16
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2010 – 2 StR 34/10 m.w.N.[↩]










