Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die erforderliche Gefährlichkeitsprognosse

Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben1.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die erforderliche Gefährlichkeitsprognosse

Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen2.

Diese durch die Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen sind durch die neue Fassung des § 63 Satz 1 StGB dahingehend konkretisiert worden, dass nur die Erwartung solcher erheblicher rechtswidriger Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.

Erreichen die Anlasstaten ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig darlegen3.

Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln4 und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von ihm infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt5.

Diesem schon von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Darlegungserfordernis gibt die seit dem 1.08.2016 geltende und über § 2 Abs. 6 StGB anzuwendende Neuregelung in § 63 Satz 2 StGB eine klare gesetzliche Fassung6.

Dabei kann im Rahmen der Gesamtabwägung zur Gefährlichkeit des Angeklagten einer in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichenden Tat nur eingeschränktes Gewicht beizumessen sein, wenn Auslöser für diese Tat eine vom Angeklagten als äußerst bedrohlich empfundene Ausnahmesituation war7.

Desweiteren sind bei der Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täter neben den verfahrensgegenständlichen auch frühere Taten mit zu berücksichtigen, selbst wenn die diesbezüglichen Verfahren nach § 153 oder § 154 StPO eingestellt wurden8.

Die diese beiden Gesichtspunkte berücksichtigenden Wertungen dürfen jedoch nicht in Widerspruch zueinander stehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.09.2015 – 1 StR 255/15, NStZ-RR 2016, 198 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 63 Rn. 15 und 16 mwN[]
  2. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13.10.2016 – 1 StR 445/16; vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16.06.2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 19.08.2014 – 3 StR 243/14, StV 2016, 732; Urteil vom 28.10.2015 – 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305[]
  3. BGH, Urteil vom 02.03.2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschlüsse vom 06.03.2013 – 1 StR 654/12, NStZ-RR 2013, 303, 304 f.; vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 76 f.[]
  4. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13.10.2016 – 1 StR 445/16; vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 01.10.2013 – 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42; vom 02.09.2015 – 2 StR 239/15; vom 03.06.2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 134; BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306[]
  6. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drs. 18/7244, S. 2224[]
  7. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – 5 StR 134/11, RuP 2011, 245[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004 – 1 StR 437/03[]