Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, § 251 StPO. Die Anordnung der Verlesung hat dabei durch einen Beschluss des Gerichts zu erfolgen, § 251 Abs. 4 S. 1 StPO.
Dieses Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht in der Hauptverhandlungstermin auf Anordnung des Vorsitzenden zwei Vermerke des Zeugen H. „im allseitigen Einvernehmen“ verlesen, ohne hierüber einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Die Verlesung der Vermerke im Urkundsbeweis kam hier jedoch alleine im Wege eines Gerichtsbeschlusses nach der Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, da sie formlose Befragungen des Geschädigten und damit „Vernehmungen“ zum Gegenstand hatten, welche nicht im erweiterten Urkundsbeweis nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden dürfen. Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses begründet die Revision1.
Dabei vermochte der Bundesgerichtshof auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler beruht. Zwar ist es zutreffend, dass das Beruhen nach der Rechtsprechung entfallen kann, wenn den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung bewusst war und die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung nicht hätte beitragen können2. Ein solcher Ausschluss des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Gesetzes und dem Urteil kann jedoch mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Beschlusserfordernisses nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Die in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangte Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper dient nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung. Sie beruht vor allem auch darauf, dass die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift den Grundsatz der Unmittelbarkeit einschränkt, der zur Qualitätssicherung der Beweisaufnahme eine direkte und unvermittelte Wahrnehmung der Gerichtspersonen in der Hauptverhandlung gewährleisten soll. Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 StR 78/10









