Die Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB) setzt eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften. Der Verwirklichung steht nicht stets entgegen, dass im Zeitpunkt der Übereinkunft die Person des präsumtiven Täters noch nicht feststeht und unklar ist, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden kann.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren hat das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Magdeburg eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB) aus Rechtsgründen verneint. Die Angeklagten hätten sich lediglich der allgemeinen Tatbereitschaft der angesprochenen Personen versichert. Die Voraussetzungen für eine Verabredung der Angeklagten, zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB), seien ebenfalls nicht erfüllt. Denn es fehle an einer hinreichenden Konkretisierung der vorgesehenen Anstiftung. Zwar müsse der Anstifter keine detaillierten Vorgaben machen, wenn ihm die Art der Tatausführung gleichgültig sei. Erforderlich sei jedoch eine hinreichend konkretisierte Anstiftungshandlung. Die allgemeine Verabredung, irgendeine Person zu finden, sei vage und liege lediglich im straflosen Vorbereitungsstadium. Die Absprachen mit den aus Sicht der Angeklagten tatbereiten Personen seien inhaltlich nicht konkret gewesen. Ferner habe es an der hinreichenden Verbindlichkeit der Abrede zwischen den Angeklagten gefehlt; die Übereinkunft sei nicht auf eine zwingende gemeinsame Umsetzung gerichtet gewesen. Mangels Eigeninteresses des Angeklagten H. – habe der Angeklagte L. jederzeit eigenständig eine Person suchen und beauftragen oder davon Abstand nehmen können. Für eine Strafbarkeit wegen Sich-Bereiterklärens zur gemeinschaftlichen Anstiftung zu einem Verbrechen beziehungsweise Annahme dieses Erbietens (§ 30 Abs. 2 Varianten 1 und 2 StGB) fehle es ebenfalls an der hinreichend konkretisierten Anstiftungshandlung. Diese Freisprüche hielten revisionsgerichtlicher Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand; die landgerichtlichen Urteilsgründe belegten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer verabredeten Anstiftung im Sinne von § 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB:
Diese setzt eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften1. Die in Aussicht genommene Tat muss zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen, nicht aber bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein2. Daher können – entsprechend der Absprache eines Tatplans zwischen Mittätern – Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen sein3, solange sie nicht völlig im Vagen bleiben, weil dann die Strafbarkeit zu weit ins Vorfeld der eigentlichen Tat vorverlagert würde4. Darüber hinaus muss der Übereinkunft der Täter das Versprechen mittäterschaftlicher Tatbeiträge zugrundeliegen5; unzureichend ist es, wenn ein Beteiligter lediglich als Gehilfe tätig werden will6.
Daran gemessen tragen die Urteilsgründe eine verabredete Anstiftung.
Die erstrebte Tat wurde anhand der sie kennzeichnenden Merkmale als konkretindividualisierbares Geschehen ernstlich verabredet. Dies gilt sowohl für das Bestimmen eines präsumtiven Täters als auch für die von diesem zu begehende Haupttat. Fest standen nach der Abrede weiter das Tatopfer, die in Betracht gezogene Begehungsweise bei der Bestimmung des präsumtiven Täters und das Tatmotiv. Dies gilt gleichermaßen für den Tatzeitraum. Denn die Tat sollte möglichst vor Weihnachten 2021 und ausgeführt werden, wenn die beiden Angeklagten ortsabwesend wären.
Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Übereinkunft die Person des präsumtiven Täters nicht feststand und unklar war, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden kann. Hierbei handelt es sich um vom Willen der Beteiligten losgelöste Bedingungen7, denen mit Blick auf den Zweck der zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB keine Bedeutung zukommt8. Die Angeklagten waren fest entschlossen, nach erfolgreicher Suche die tatgeneigte Person anzustiften. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass nach den Feststellungen keine der von H. vermittelten Personen beauftragt wurde. Denn diese erwiesen sich mangels Neigung, die Tat selbst auszuführen, als ungeeignet.
Unerheblich ist ferner, dass es nach der getroffenen Abrede dem präsumtiven Täter überlassen bleiben sollte, bei welcher geeigneten Gelegenheit und auf welche Weise er die Tat ausführen würde. Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten diese Umstände billigend in Kauf nahmen; denn bedingten Vorsatz in diesem Sinn hat ein Straftäter auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist9.
Die Urteilsgründe belegen auch ein gemeinschaftliches Vorgehen der Angeklagten. Dabei sollte H. , der sich das Interesse L. s an der Tötung Ha. s „zu eigen gemacht“ hatte, ein wesentlicher Tatbeitrag zukommen. Er verfügte über Beziehungen ins kriminelle Milieu, die er absprachegemäß nutzen sollte, um geeignete Personen anzusprechen; L. verfügte über solche Verbindungen nicht. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist vor diesem Hintergrund auch der Umstand ohne Bedeutung, dass Gegenstand der Abrede nicht war, in jedem Fall gemeinsam auf mögliche Täter zuzugehen. Vielmehr begründete schon die Willensbindung der Beteiligten eine Gefahr für das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut, weil bereits die wechselseitige psychische Bindung den Anstiftungsversuch und die Begehung der Haupttat wahrscheinlicher macht10.
Die Sache bedurfte daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können nicht bestehen bleiben, weil die Angeklagten sie mangels Beschwer nicht mit der Revision angreifen konnten11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2023 – 6 StR 179/23
- vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1982 – 3 StR 437/81, NStZ 1982, 244; Beschlüsse vom 21.11.2018 – 1 StR 506/18, NStZ 2019, 655, 656; vom 16.03.2011 – 5 StR 581/10, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 8[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.11.2018 – 1 StR 506/18, aaO; vom 09.02.1994 – 2 StR 557/93; Roxin, Strafrecht AT Bd. II, S. 307 Rn. 56[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2007 – 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 1 StR 506/18, aaO[↩]
- vgl. RG, Urteile vom 27.11.1924 – II 754/24, RGSt 58, 392, 393; vom 26.10.1925 – II 503/25, RGSt 59, 376, 379[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.05.1988 – 2 StR 82/88, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 3; vom 13.10.1992 – 1 StR 517/92, NStZ 1993, 137, 138; Beschluss vom 10.12.1987 – 1 StR 623/87[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1958 – 2 StR 500/58, BGHSt 12, 306, 309; LK-StGB/Schünemann/Greco, 13. Aufl., § 30 Rn. 63; MünchKomm-StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 30 Rn. 66; Maurach JZ 1961, 137, 139[↩]
- vgl. etwa zur Kettenanstiftung BGH, Urteil vom 08.07.1954 – 3 StR 796/53, BGHSt 6, 359, 361; Beschluss vom 02.11.2021 – 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 15; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.01.2005 – 2 StR 229/04, NJW 2005, 996, 997; vom 10.06.1998 – 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102[↩]
- vgl. BT-Drs. I/3713, S. 32; IV/650, S. 154; BGH, Urteile vom 04.10.1957 – 2 StR 366/57, BGHSt 10, 388, 389; vom 13.01.2010 – 2 StR 439/09, BGHR StGB § 30 Abs. 2, Konkurrenzen 1; Beschluss vom 16.03.2011 – 5 StR 581/10, aaO; NK-StGB/Engländer, 6. Aufl., § 30 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2020 – 5 StR 390/19, Rn. 12[↩]










