Die Voraussetzungen für den Rücktritt von der Verbrechensverabredung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB entsprechen denjenigen des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB; in beiden Fällen wird der Täter straflos, wenn er die Tat freiwillig verhindert.

Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes NichtWeiterhandeln reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin übereinkommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen1.
Ist zu den Gründen, die die Angeklagten zur Aufgabe der Tatausführung bewegt haben, lediglich festgestellt, dass diese „nicht näher bekannt“ seien, kann auf dieser Grundlage nicht gefolgert werden, dass es an der nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB für einen strafbefreienden Rücktritt von der Verbrechensverabredung erforderlichen freiwilligen Verhinderung der Tat gefehlt habe. Denn mangels näherer Kenntnis der Gründe der Angeklagten für die Aufgabe des Tatplans und der verabredeten Tatbegehung ist gerade nicht auszuschließen, dass nach dem insoweit maßgeblichen Vorstellungsbild der Angeklagten eine Durchführung des verabredeten schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) objektiv noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre und daher eine freiwillig getroffene Übereinkunft der Angeklagten, von der verabredeten Tatbegehung abzusehen, vorlag. Mit dem Vorstellungsbild der Angeklagten, das entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist, hat sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 452/18
- BGH, Urteil vom 14.05.1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 07.09.2016 – 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367 f.[↩]