Für die Qualifikation der schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2a StGB genügt jede schwere Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; die körperliche Integrität muss in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein1.
Auch wenn die insoweit anzustellenden Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen2, liegt dieses Merkmal bei einer stundenlangen Quälerei mit Zufügung „thermischer Hautverletzungen“ und erheblicher Schmerzen durch anale Penetration3 doch überaus nahe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18










