Der Adhäsionsund Nebenkläger hat Anspruch auf Verzugszinsen aus dem zuerkannten Schadenersatzanspruch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem Schadensereignis, soweit die Angeklagten betreffend den Schadenersatzanspruch auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug geraten sind1.
Im Übrigen hat der Adhäsionsund Nebenkläger Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag2. Rechtshängigkeit ist erst mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eingetreten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2019 – 3 StR 306/19










