Zumessung der Strafhöhe – und die Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung

Das Tatgericht hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind.

Zumessung der Strafhöhe – und die Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung

Dabei darf die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen unter dem Blick der Wirkungen, die von einer Strafe ausgehen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), mitberücksichtigt werden.

Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums für eine schuldangemessene Strafe liegt. Denn von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten lösen1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2025 – 1 StR 371/24

  1. st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11 Rn. 41 ff. mwN[]

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