1 Punkt fürs Fahrtenbuch

Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann.

1 Punkt fürs Fahrtenbuch

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus1. Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FEV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung (Fassung vom 13.12.2010) zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt2.

Dies wäre hier bei dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß ohne weiteres der Fall gewesen: Die Verkehrsordnungswidrigkeit hat nach dem bis zum 28.02.2014 geltenden Bußgeldkatalog mit 80 € und einer Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister3 geahndet werden können. Wenn nach dem damaligen Punktesystem eine Fahrtenbuchauflage selbstverständlich möglich gewesen wäre, so gilt dies erst recht für das jetzt gültige Punktesystem.

Da der Verkehrsverstoß mit einem Punkt hätte geahndet werden können, liegt ein wesentlicher Verkehrsverstoß vor. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nämlich nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sein, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.

Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr ist im hier entschiedenen Fall rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Maßgeblich dafür, ob und ggfs. für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt. Zwar liegt hier – soweit ersichtlich – kein Wiederholungsfall vor, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass hier schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr rechtfertigt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrabwehr dar. Sie soll – wie erwähnt – auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung der Fahrtenbuchs erforderlich. Kann ein gravierender Verkehrsverstoß wie der vorliegende mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters nicht aufgeklärt werden, ist ihm auch zuzumuten, für ein Jahr ein Fahrtenbuch zu führen4.

Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden5. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von zwölf Monaten rechtfertigt sich ohne weiteres angesichts des vorliegenden erheblichen Verkehrsverstoßes und ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung – zum bisher gültigen Punktesystem – rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eines nach dem sog. Punktsystem gemäß § 40 FeV wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhen6. Dann kann für das neue Punktesystem nichts anderes gelten.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 5 K 1730/15

  1. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227, NJW 1995, 2866 und Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227[]
  3. vgl. Nr. 5.04. der Anlage 13[]
  4. so bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.04.2015 – 5 K 734/15[]
  5. BVerwG, Urteil vom 28.02.1964 – VII C 91/61, BVerwGE 18, S. 107[]
  6. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 –, NZV 1999, S. 396[]