Eine Gaststätte, die sich vom “Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet” hin zu einem “Motorradtreff mit Eventcharakter” entwickelt, ändert hierdurch nicht die erlaubten Betriebsart derart, dass deswegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden kann.

So entschied jetzt, wie erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht Münster, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass die „Biker´s Farm“ in Dülmen vorläufig weiter geöffnet bleiben darf und die Stadt Dülmen darf die Gaststätte „Biker´s Farm“ am Bulderner See bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht schließen.
Die Stadt Dülmen hatte am 2. November 2010 die gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der Inhaberin der „Biker´s Farm“ im Jahr 1999 erteilt und die im Jahr 2003 ergänzt worden war, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Gleichzeitig hatte sie die Schließung des Betriebes zum 30. November 2010 angeordnet. Zur Begründung hatte sie u.a. ausgeführt: Die Inhaberin weiche mit dem Betrieb, wie er sich derzeit darstelle, von den erteilten Erlaubnissen ab. Der Betrieb habe sich von einem ursprünglichen „Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet für die Dülmener Bevölkerung“ zu einem überregionalen „Motorradtreff mit Eventcharakter“ ent-wickelt, der für die Anwohner der Zufahrtswege nicht hinnehmbare Belastungen mit sich bringe.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Münster geht das Oberverwaltungsgericht in Münster in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis erhebliche Bedenken bestehen. Die von der Stadt Dülmen angenommene Änderung der Betriebsart liege voraussichtlich nicht vor. Vielmehr habe die Stadt von Anfang an einen Motorradtreff genehmigt. Eine Veränderung der Betriebsstruktur, die zu einer neuen Betriebsart führe, sei nicht festzustellen. Den angeblich neuen „Eventcharakter“ der Gaststätte habe die Stadt nicht hinreichend dargelegt. Die Zahl der in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten bzw. geplanten Veranstaltungen lasse das nicht erkennen. Der aktuelle Betriebsumfang sei zumindest seit Mai 2003 baurechtlich genehmigt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Betriebsumfang sei aufgrund einer an die Baugenehmigung anknüpfenden Ergänzung der Konzession seit Oktober 2003 auch gaststättenrechtlich erlaubt, sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon begründe die baurechtliche Genehmigung zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Dies habe die Stadt Dülmen im Rahmen ihres Ermessens nicht berücksichtigt. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich für eine Schließung des gesamten Betriebes entschieden habe, statt gegen die Betriebsteile vorzugehen, die nach ihrer Ansicht gaststättenrechtlich nicht erlaubt seien.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2011 – 4 B 531/11