Für einen Verwaltungsrechtsstreit über ein an einer Deutschen Schule im Ausland abgelegtes Abitur richtet sich die gemäß § 53 Abs. 2 VwGO gebotene Zuständigkeitsbestimmung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Ein sinnvoller örtlicher Anknüpfungspunkt im Inland für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung ist dabei, welches Bundesland mit der Wahrnehmung der Schulaufsicht für diese Deutsche Schule betraut ist.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Gerichtsstandsbestimmungsverfahren will die Antragstellerin um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz u. a. gegen die Beurteilung ihrer spanischen Sprachkenntnisse in dem ihr von der Deutschen Schule in Mexiko erteilten Abiturzeugnis nachsuchen. Für ein solches Verfahren, dessen Erfolgsaussichten in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich nicht zu überprüfen hat1, lässt sich den Regelungen des § 52 VwGO nicht entnehmen, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist.
Gerichtsstand für eine Verpflichtungsklage ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist. Ob im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage statthaft wäre, hängt davon ab, ob die von der Antragstellerin monierten Angaben in ihrem Abiturzeugnis Regelungscharakter besitzen oder nicht. Dem ist aber nicht weiter nachzugehen, weil diese Bestimmung hier nicht weiterführt. Denn der Sitz des mit innerstaatlichen Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts beliehenen Schulträgers liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Verwaltungsgerichtsordnung. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, der für Verwaltungsakte einer Behörde mit Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke ebenso wie für Verwaltungsakte einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder jeweils auf den Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten abstellt. Die Belegenheit der Schule des Antragsgegners in einem ausländischen Staat ist kein Umstand, der im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO an mehrere oder gar sämtliche Verwaltungsgerichtsbezirke anknüpft; vielmehr ist keiner dieser Bezirke von der hier im Streit stehenden hoheitlichen Tätigkeit berührt. Nicht anwendbar ist schließlich auch die Auffangvorschrift in § 52 Nr. 5 VwGO, wonach „in allen anderen Fällen“ das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat bzw. hatte. Die dieser Norm zugrundeliegende Vorstellung, dass der Beklagte einen derartigen örtlichen Bezugspunkt im Inland hat, trifft auf den Träger der Deutschen Schule in Mexiko nicht zu.
Die somit gemäß § 53 Abs. 2 VwGO gebotene Zuständigkeitsbestimmung hat sich – ohne Bindung an von den Beteiligten ggf. benannte Gerichte – nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu richten2. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Mainz als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn für die im Streit stehende, an der Deutschen Schule in Mexiko im Jahr 2023 durchgeführte Abiturprüfung hat die Kultusministerkonferenz, d. h. deren Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland, mit Beschluss vom 18.03.2021 für die Jahre 2022 bis 2025 das Land Rheinland-Pfalz mit der Wahrnehmung der Schulaufsicht betraut. Die Ausübung dieser Hoheitsfunktion über Auslandsschulen bietet einen sinnvollen örtlichen Anknüpfungspunkt im Inland für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2023 – 6 AV 1.23