Die Abschiebung eines wegen schwerer terroristischer Straftaten verurteilten Ausländers kann trotz bestehender familiärer Bindungen in Deutschland zulässig sein, wenn von ihm weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und keine Abschiebungsverbote bestehen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf darf ein syrischer Staatsangehöriger, der wegen schwerster terroristischer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt worden war, trotz seiner in Deutschland lebenden Ehefrau und vier minderjährigen Kinder abgeschoben werden. So lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Mannes gegen die Abschiebungsandrohung der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie gegen das zugleich angeordnete Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren ab.
Der antragstellende Syrer war im Jahr 2020 unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sowie Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung im August 2025 sollte die zuvor ausgesprochene Ausreisepflicht vollzogen werden.
Dem stand nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht entgegen, dass dem Syrer ursprünglich ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden war. Dieses war aufgrund der veränderten Lage in Syrien inzwischen widerrufen worden. Sowohl ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren als auch die Klage in der Hauptsache waren bereits erfolglos geblieben. Damit bestanden aus Sicht des Gerichts keine aufenthaltsrechtlichen Hindernisse mehr für den Erlass einer Abschiebungsandrohung.
Auch aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folge im konkreten Fall kein Abschiebungsschutz. Zwar habe der Syrer seit der Einreise seiner Familie im Jahr 2015 bis zu seiner Inhaftierung sowie erneut nach seiner Haftentlassung mit seiner Ehefrau und den vier inzwischen 17, 14, 12 und 10 Jahre alten Kindern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Selbst während der Strafhaft sei der familiäre Kontakt aufrechterhalten worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit. Maßgeblich sei die weiterhin bestehende Gefahr erneuter schwerer Straftaten. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Syrer Anfang des Jahres 2013 Mitglied einer jihadistisch ausgerichteten Kampfgruppe gewesen sei, die neben dem Sturz der syrischen Regierung die Errichtung eines islamistischen Herrschaftssystems nach der Scharia angestrebt habe. Im Zusammenhang mit der Eroberung der syrischen Provinzhauptstadt Raqqa habe er an der Gefangennahme von rund 40 Personen mitgewirkt. Mindestens 19 dieser Gefangenen seien anschließend von einem Scharia-Richter zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.
Entscheidend war für das Verwaltungsgericht zudem die gegenwärtige Gefahrenprognose. Der Syrer bestreite seine Taten bis heute und habe sich mit seiner Vergangenheit nicht auseinandergesetzt. Gerade diese fehlende Aufarbeitung spreche dafür, dass weiterhin die Gefahr bestehe, sich erneut einem bewaffneten Kampf anzuschließen. Angesichts der außergewöhnlichen Schwere der begangenen Delikte und der dadurch verletzten beziehungsweise gefährdeten höchstrangigen Rechtsgüter sei die Annahme einer Wiederholungsgefahr hinreichend wahrscheinlich.
Vor diesem Hintergrund hielt das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch das von der Ausländerbehörde angeordnete Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren für rechtmäßig. Die Maßnahme diene der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie terroristischer Risiken und lasse Ermessensfehler nicht erkennen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst enge familiäre Bindungen in Deutschland einer Abschiebung nicht zwingend entgegenstehen, wenn von dem Betroffenen weiterhin erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Für Ausländerbehörden bestätigt der Beschluss die hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose, zeigt aber zugleich, dass insbesondere bei schweren terroristischen Straftaten und fehlender Distanzierung vom früheren Verhalten auch langfristige Wiedereinreiseverbote rechtlich Bestand haben können. Die Abwägung zwischen dem Schutz des Familienlebens und den Sicherheitsinteressen des Staates fällt in solchen Ausnahmefällen zugunsten der öffentlichen Sicherheit aus.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2026 – 8 L 1127/26
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