AStA-Artikel über Hochschulmitarbeiter

Enthalten Äußerungen keine unzulässigen Formalbeleidigungen oder Schmähkritik und zielt ein Artikel nicht auf eine persönliche Diffamierung ab, dann liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre vor.

AStA-Artikel über Hochschulmitarbeiter

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall das Unterlassungsbegehren eines Osnabrücker Hochschulmitarbeiters (Antragsteller) abgelehnt, der sich gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Osnabrück richtete. Konkret begehrte der Antragsteller vor Gericht, dem AStA unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft zu verbieten, drei im Einzelnen benannte Behauptungen über ihn aufzustellen, die der AStA in einem seit dem 1. September 2020 auf seiner Internetseite befindlichen Artikel unter dem Titel „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ veröffentlicht hatte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bestehe der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht. Dieser Anspruch setze eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre des Antragstellers voraus. Maßgeblich sei, ob die beanstandeten Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB oder als von der genannten Norm nicht erfasste Werturteile bzw. Meinungsäußerungen einzustufen seien.

So stelle die Äußerung, der Antragsteller „sympathisiere“ mit der AfD, einer „völkisch nationalistischen Partei“, eine wertende Meinung dar, die auf der Grundlage der Äußerung des Antragstellers zur ablehnenden Haltung der AfD in Bezug auf die Maskenpflicht an Schulen, der der Antragsteller zugestimmt habe, geäußert worden sei. Sie betrachte damit wertend die Geschehnisse. Auch bei der Frage, wann eine Partei als „völkisch nationalistisch“ einzustufen sei, handele es sich um eine Wertung.

Weiterlesen:
Der Beistand vor dem Bundesverfassungsgericht

Dagegen stelle die zweite Äußerung, wonach der Antragsteller „zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und Osnabrück“ ziehe, eine Tatsachenbehauptung dar, die zumindest in ihrem Kern wahr sei. Der Antragsteller sei zum einen bei Kundgebungen der Bürgerbewegung Osnabrück aufgetreten, die verschiedenen Verschwörungstheorien Vorschub leiste und damit unter das weite Verständnis des Begriffs der Esoteriker falle. Zum anderen habe der Antragsteller auch an der Demonstration „Tag der Freiheit“ am 1. August in Berlin teilgenommen, an der nachweislich auch zahlreiche Angehörige der in der zweiten Äußerung bezeichneten Personenkreise teilgenommen hätten.

Bei der dritten Äußerung, wonach der Antragsteller „offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut verbreite oder zumindest akzeptiere“ handele es sich wiederum um die Kundgabe einer Wertung, die sich auf Tatsachen stütze.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts enthielten die streitgegenständlichen Äußerungen ihrerseits auch keine unzulässigen Formalbeleidigungen oder Schmähkritik, was sich aus dem Gesamtkontext des genannten Internetartikels ergebe, der darauf abziele vor den aus Sicht des Verfassers bestehenden Gefahren solcher Verhaltensweisen zu warnen. Der Artikel ziele jedoch nicht auf eine persönliche Diffamierung des Antragstellers ab.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 6 B 73/20

Bildnachweis: