Aufenthaltserlaubnis bei straffällig gewordenen Familienangehörigen

Familienangehörigen von straffällig gewordenen Ausländern dürfen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen diese Straftaten nicht im Wege einer familiären Gesamtschau zugerechnet werden. Eine derartige Zurechnung ist § 25 AufenthG nicht zu entnehmen.

Aufenthaltserlaubnis bei straffällig gewordenen Familienangehörigen

Es ist nicht angemessen, urteilte jetzt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Kindern, die einen erheblichen Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben, wegen der Straffälligkeit der Eltern jede weitere Perspektive eines weiteren Lebens in Deutschland zu nehmen.

Hätte der Gesetzgeber eine Verknüpfung wie in der sogenannten Altfallregelung des § 104 a Abs. 3 AufenthG gewollt, hätte er das auch in § 25 AufenthG regeln können. Systematisch handelt es sich bei der Regelung in § 104 a Abs. 3 AufenthG um eine Ausnahme. Von daher kann in anderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein anderes Mitglied der Familie Straftaten begangen habe.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2010 – 4 A 1304/09