Auskunft über gemeindegenaue Infektionszahlen

Ein Landratsamt ist verpflichtet, der Presse gegenüber Auskunft über die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen mit COVID-19 zu erteilen, denn es handelt sich nicht um personenbezogene Daten.

Auskunft über gemeindegenaue Infektionszahlen

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt, mit dem der Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Den Antrag hatte ein freier Redakteur gestellt, der Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisgemeinden – begehrte. Dies wurde vom Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, sodass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infektionszahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse und damit das Persönlichkeitsrecht verletze. Nachdem der Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamtes vom Verwaltungsgericht Ansbach in erster Instanz verpflichtet worden ist, dem Antragsteller die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen, hat sich der Freistaat Bayern mit der Beschwerde dagegen gewehrt.

In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf das Bayerische Pressegesetz verwiesen, wonach die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft habe. Diese dürfe vom Landratsamt nur verweigert werden, wenn es zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, etwa weil die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei im hier entschiedenen Fall eine Verletzung von geschützten Persönlichkeitsrechten Betroffener nicht zu befürchten, da der Antragsteller lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren wolle. Eine Aufschlüsselung z.B. nach Alter, Geschlecht, „aktiven“ Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten beanspruche er nicht. Anhand der pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum bezogenen Gesamtzahlen der räumlichen Verteilung des Infektionsgeschehens im Landkreis könne ohne weitere Anknüpfungstatsachen auch in kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand kein Rückschluss auf bestimmte Personen gezogen werden. Bei der gewünschten Auskunft handle es sich daher nicht um personenbezogene Daten. Sie seien der Presse zur Verfügung zu stellen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2020 – 7 CE 20.1822

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