Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen1 dar2.
Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.
So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat3.
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt4.
Nach diesen Maßstäben entsprach es im vorliegenden Verfahren der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer durch das Land Hessen anzuordnen5. Das Verwaltungsgericht Gießen als Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Hessen hat mit seiner Entscheidung, den Beschwerdeführern die Prozesskostenhilfe wie beantragt zu bewilligen, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführer für berechtigt erachtet.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 2019 – 2 BvR 306/19
- vgl. BVerfGE 49, 70, 89[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 152, 154[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394, 397 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247, 264 f.; BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 – 2 BvR 2767/17, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109, 116[↩]
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- Bibliothek: Lil_foot










