Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel in die Türkei für zulässig erklärt wurden.2

Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die den Entscheidungen zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt sind, hätten die Fachgerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union absehen dürfen.

Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2010 reiste der Beschwerdeführer aus der Türkei aus und bat in Italien um politisches Asyl. Im Mai 2010 wurde er bestandskräftig von den italienischen Behörden als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Gestützt auf einen Haftbefehl des 1. Schwurgerichts Bingöl/Türkei aus dem Juni 2020, schrieben die türkischen Behörden den Beschwerdeführer über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs des Totschlags aus. Der Beschwerdeführer soll im September 2009 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder seine Mutter mit einem Gewehrschuss getroffen haben. Die Mutter sei später im Krankenhaus an diesen Verletzungen verstorben. Im November 2020 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland vorläufig festgenommen. Das Oberlandesgericht ordnete die vorläufige Auslieferungshaft an. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tat. Die Strafverfolgung habe maßgebliche politische Implikationen, da die türkischen Behörden ihn als Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verfolgten. Deshalb habe er auch in Italien um Asyl gebeten. Die türkischen Behörden erklärten zwischenzeitlich in mehreren Verbalnoten unter anderem, dass es sich bei der zur Last gelegten Straftat um keine politische oder militärische Straftat handele und dem Beschwerdeführer keine politische Verfolgung drohe.

Mit angegriffenem Beschluss aus dem November 2021 erklärte das Oberlandesgericht Hamm die Auslieferung für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an1. Es bestünden keine Auslieferungshindernisse. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat weise keine Bezüge zu einer politischen oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung auf. Eine ernsthafte, konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle seiner Auslieferung einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein, bestehe nicht. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der italienischen Behörden im Mai 2010 sei kein generelles Auslieferungsverbot begründet worden.

Diese angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm über die Zulässigkeit der Auslieferung verletzt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.  Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken2.

Bei Zweifelsfragen über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG3. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die letztinstanzlich entscheidenden mitgliedstaatlichen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen4. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist5, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein6.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union7 muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt8.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind9. Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen10.

Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar11. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist12. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums13; ein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht14.

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht)15. Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht16. Alle Fachgerichte haben sich bei Auslegung und Anwendung des Unionsrechts selbstständig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm des Unionsrechts weiterer Klärungsbedarf und – damit verbunden – die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht17. Eine Verkennung der Vorlagepflicht ist auch anzunehmen, wenn das Gericht offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben18.

Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft)19.

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet20. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren21. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts22 die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“)23. Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht24.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Es hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung bestehe. Die Voraussetzungen der Vorlagepflicht lagen vor.

Das Oberlandesgericht ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidungen im Auslieferungsverfahren nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Der Sachverhalt wirft die entscheidungserhebliche Frage auf, ob die bestandskräftige Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch die italienischen Behörden am 19.05.2010 für das Auslieferungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) verbindlich ist und damit einer Auslieferung in die Türkei zwingend entgegenstünde, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist.

Diese Frage ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang noch nicht geklärt.

Ausgangsnorm des europarechtlichen Streitstandes war Art. 7 der Richtlinie 2005/85/EG (Asyl-VRL a.F.), wonach während eines laufenden Asylverfahrens eine Auslieferung nur innerhalb der Europäischen Union, nämlich auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls, oder an internationale Strafgerichte und -tribunale erfolgen durfte. Die Richtlinie 2005/85/EG trat außer Kraft und wurde durch die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Asyl-VRL) ersetzt, deren Art. 9 an die Stelle des bisherigen Art. 7 getreten ist. Nach Art. 9 Abs. 3 Asyl-VRL lässt die Richtlinie mittlerweile die Möglichkeit zu, eine Person während des Asylverfahrens an einen Drittstaat auszuliefern, wenn sich die zuständigen Behörden davon überzeugt haben, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.

Hieraus wird im Schrifttum gefolgert, dass jedenfalls ab Vorliegen einer bestandskräftigen Anerkennung des Flüchtlingsstatus durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Auslieferung an einen Drittstaat unionsrechtlich nicht mehr zulässig sei und § 6 Satz 2 AsylG, dem zufolge die Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Auslieferungverfahren nicht verbindlich ist, entsprechend richtlinienkonform ausgelegt werden müsse25. Als weiteres Argument für eine Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung eines anderes EU-Mitgliedstaats in einem Auslieferungsverfahren wird vorgebracht, dass Art. 11, Art. 12 und Art. 14 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie die Asyl-Verfahrensrichtlinie (insbes. Art. 44 und Art. 45 Asyl-VRL) spezielle Regeln mit eigenen Verfahren für das Erlöschen, den Ausschluss oder die Aberkennung einer anerkannten Flüchtlingseigenschaft vorsähen, die bei einer fehlenden Bindungswirkung umgangen würden. Die Qualifikationsrichtlinie kenne gerade keine § 6 Satz 2 AsylG vergleichbare Regelung, sondern sehe das Erlöschen der Flüchtlingsanerkennung nur für den Fall der Veränderung der Umstände vor (Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie) oder wenn sonst ein Grund dafür gegeben sei, den einmal ausgesprochenen Schutz abzuerkennen. Dies könne der Fall sein, wenn später bekannt werde, dass der Flüchtling über einen Ausschlussgrund nach Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie getäuscht habe, oder offenbar werde, dass er eine Gefahr für die Sicherheit im Anerkennungsstaat darstelle (Art. 14 der Qualifikationsrichtlinie). Entsprechend der Richtlinienvorgaben sei deshalb mit einer Schutzzuerkennung eine (bindende) Geltung verbunden, die nur in den ausdrücklich geregelten Fällen unter Beachtung der dafür vorgesehenen Verfahrensregelungen aufgehoben werden dürfe26.

Von der im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung27 wird vorgebracht, dass Art. 7 Abs. 2 Asyl-VRL a.F. erkennen lasse, dass die unionalen Richtliniengeber Asyl- und Auslieferungsverfahren als voneinander unabhängige, selbstständige Verfahren angesehen hätten und keine Bindungswirkung der Asylentscheidungen im Auslieferungsverfahren zwingend vorgeschrieben werden sollte28. Ob eine Ausnahme von der Bindung rechtspolitisch sinnvoll sei und einen qualifizierten Beitrag zur Effektuierung des Grundrechtsschutzes leisten könne, sei eine andere Frage29. Es könne ein langer Zeitraum zwischen der Anerkennungsentscheidung und der Einleitung des Auslieferungsverfahrens verstrichen sein, sodass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben könnten. Hielte man aber dennoch an einer uneingeschränkten Bindungswirkung fest, müsste erst ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden. Insbesondere könne aufgrund eines Auslieferungsersuchens auch erstmals Anlass bestehen, Ausschlussgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu prüfen, die auch einen Widerruf oder die Rücknahme einer zu Entscheidung rechtfertigen könnten30. Weder die Qualifikationsrichtlinie noch die Asylverfahrensrichtlinie würden eine Bindungswirkung ausdrücklich anordnen31. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Asyl-VRL lasse sich allerdings entnehmen, dass erst recht im Falle einer Auslieferung an den Herkunftsstaat das Refoulement-Verbot zu beachten sei32. Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie bestimme, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten hätten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen im Sinne einer Bindungswirkung an eine einmal getroffene Entscheidung ließen sich für das Auslieferungsverfahren aus dieser Norm nicht ableiten33.

Bislang hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Asyl-VRL noch nicht erschöpfend geäußert beziehungsweise die entscheidungserhebliche Frage nicht abschließend geklärt. Vor diesem Hintergrund konnte das Oberlandesgericht nicht von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts ausgehen, die derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe („acte clair“). Es hätte sich vielmehr mit den unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten auseinandersetzen und das Absehen von einer Vorlage an den Gerichtshof näher begründen müssen.

So könnten die Richtlinienbestimmungen einerseits so ausgelegt werden, dass auch nach der (bestandskräftigen) Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eine Auslieferung in den Herkunftsstaat, einen Drittstaat, zulässig ist, soweit diese nicht gegen Völkerrecht und Unionsrecht (insbes. Art. 18 und Art.19 Abs. 2 GRCh) verstößt. Dies könnte mit der vom Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt als legitimes Ziel anerkannten Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben und sich im freien Binnenmarkt der Europäischen Union bewegen, in Einklang stehen34. Andererseits könnte die Norm im Wege eines Umkehrschlusses auch so auszulegen sein, dass nach Abschluss des Asylverfahrens mit einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling eine Auslieferung an den Herkunftsstaat durch einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht (mehr) zulässig ist. Für diese Auslegung könnte sprechen, dass die Richtlinienbestimmungen nur eine Regelung für den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens [„während“] treffen und damit gegebenenfalls divergierende Entscheidungen vermieden werden sollten. Zudem könnte eine fehlende Bindungswirkung die in der Richtlinie vorgesehenen speziellen Verfahren bei Erlöschen beziehungsweise Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterlaufen.

Letztlich sind die Gründe, aus denen das Gericht von einer fehlenden Bindungswirkung im vorliegenden Fall ausgeht, nicht nachvollziehbar. So nimmt das Oberlandesgericht zwar ausdrücklich Bezug auf den Beschluss vom 13.04.198335, ohne jedoch darauf einzugehen, dass dieser die Frage einer möglicherweise bestehenden Bindungswirkung bei einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat36. Auch die Bezugnahme auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 25.08.200837 und des Oberlandesgerichts München vom 10.07.199538 vermögen die Entscheidung nicht zu erklären. Beide Beschlüsse betrafen Fälle, in denen im Asylverfahren keine positive Anerkennung als Flüchtling erfolgt war, sodass sich die vorliegend entscheidungserhebliche Frage nach der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerade nicht stellte. Schließlich fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem das Internationale Flüchtlingsrecht beherrschenden Refoulement-Verbot (vgl. Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Konvention -).

Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069 – /21

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2021 – III-2 Ausl. 180/20[]
  2. vgl. BVerfGE 6, 376 <385> 17, 252 <258> 54, 117 <124> 58, 163 <167> 71, 202 <204> 147, 364 <378 Rn. 36>[]
  3. vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.> 82, 159 <192> 126, 286 <315> 128, 157 <186 f.> 129, 78 <105> 135, 155 <230 Rn. 177> stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.> 128, 157 <187> 129, 78 <105> 135, 155 <230 f. Rn. 177> stRspr[]
  5. vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>[]
  6. vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.> 126, 286 <315> 135, 155 <231 Rn. 177>[]
  7. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, C.I.L.F.I.T., – C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23[]
  8. vgl. BVerfGE 82, 159 <193> 128, 157 <187> 129, 78 <105 f.> 135, 155 <231 Rn. 178> 140, 317 <376 Rn. 125> 147, 364 <378 f. Rn. 37>[]
  9. vgl. BVerfGE 29, 198 <207> 82, 159 <194> 126, 286 <315> 135, 155 <231 Rn. 179>[]
  10. vgl. BVerfGE 82, 159 <194> 135, 155 <231 Rn. 179> 147, 364 <379 f. Rn. 39>[]
  11. vgl. BVerfGE 29, 198 <207> 82, 159 <194> 126, 286 <315> 135, 155 <231 f. Rn. 180>[]
  12. vgl. BVerfGE 126, 286 <315> 128, 157 <187> 129, 78 <106> 135, 155 <232 Rn. 180>[]
  13. vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.[]
  14. vgl. BVerfGE 126, 286 <316> 135, 155 <232 Rn. 180> 147, 364 <380 Rn. 40>[]
  15. vgl. BVerfGE 82, 159 <195> 126, 286 <316> 128, 157 <187> 129, 78 <106> 135, 155 <232 Rn. 181>[]
  16. vgl. BVerfGE 147, 364 <380 f. Rn. 41> BVerfGK 8, 401 <405> 11, 189 <199> 13, 303 <308> 17, 108 <112>[]
  17. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 – 2 BvR 987/16, Rn. 18[]
  18. vgl. BVerfGE 147, 364 <381 Rn. 41>[]
  19. vgl. BVerfGE 82, 159 <195> 126, 286 <316 f.> 128, 157 <187 f.> 129, 78 <106> 135, 155 <232 Rn. 182>[]
  20. vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.> 126, 286 <317> 128, 157 <188> 129, 78 <106 f.> 135, 155 <232 f. Rn. 183>[]
  21. vgl. BVerfGE 82, 159 <196> 128, 157 <189> 135, 155 <233 Rn. 184> 147, 364 <381 f. Rn. 43>[]
  22. vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 184>[]
  23. vgl. BVerfGE 129, 78 <107> 135, 155 <233 Rn. 184>[]
  24. vgl. BVerfGE 82, 159 <196> 135, 155 <233 Rn. 185> 147, 364 <382 Rn. 43>[]
  25. vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl.2019, § 6 Rn. 15 f.; Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl.2016, § 6 AsylVfG, Rn. 22; im Ergebnis auch Schierholt/Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl.2020, § 6 IRG, Rn. 76; zu Art. 7 Asyl-VRL a.F. auch bereits Lagodny, Auslieferung trotz Flüchtlings- oder Asylanerkennung, 2008, S. 48 ff.[]
  26. vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl.2019, § 6 Rn. 17 f.; Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl.2016, § 6 AsylVfG, Rn. 22[]
  27. vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 38 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Okt.2021, § 6 AsylG, Rn. 5; Vogel, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe, Stand: Juli 2009, § 6 IRG, Rn. 140 ff.[]
  28. vgl. Vogel, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe, Stand: Juli 2009, § 6 IRG, Rn. 140 f.[]
  29. vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 39[]
  30. vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 40[]
  31. vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 42; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Okt.2021, § 6 AsylG, Rn. 5[]
  32. vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Mai 2021, § 6 AsylG, Rn. 42[]
  33. vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Okt.2021, § 6 AsylG, Rn. 5[]
  34. vgl. zur Betonung dieses Ziels m.w.N. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.04.2020, Ruska Federacija, – C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60[]
  35. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1983 – 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82, BVerfGE 64, 46 ff.[]
  36. vgl. BVerfGE 64, 46 <65>[]
  37. OLG Dresden, Beschluss vom 25.08.2008 – OLG Ausl 108/07[]
  38. OLG München, Beschluss vom 10.07.1995 – Ausl 120/94 (48/94), StV 1996, 100 ff.[]

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