Die Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg knüpft damit an seine bisherigen Entscheidungen zur Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin an.
Die fünf jetzt ergangenen Urteile betreffen die Besoldungsgruppe A 9 in den Kalenderjahren 2010 bis 2013, die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 bis 2015, die Besoldungsgruppe A 11 in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 und die Besoldungsgruppe A 12 in den Kalenderjahren 2010 bis 2015. In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die klagenden Beamten die Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besoldungsgruppen verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat das Oberverwaltungsgericht auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den betrachteten Jahren nicht evident unzureichend gewesen sei.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 14. Dezember 2016 – OVG 4 B 29.12, 4 B 35.12, 4 B 4.13, 4 B 5.13 und 4 B 6.13











