Be­ur­tei­lung durch die Vor­ge­setz­ten in der Bundeswehr

Die Be­ur­tei­lung durch den zu­stän­di­gen Vor­ge­setz­ten (Nr. 601 ff. ZDv 20/6), die Stel­lung­nah­me des nächst­hö­he­ren Vor­ge­setz­ten (Nr. 904 ff. ZDv 20/6) und ggf. die Stel­lung­nah­me eines wei­te­ren hö­he­ren Vor­ge­setz­ten (Nr. 911 ff. ZDv 20/6) sind je­weils selb­stän­dig an­zu­fech­ten­de dienst­li­che Maß­nah­men im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

Be­ur­tei­lung durch die Vor­ge­setz­ten in der Bundeswehr

Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV1 i.V.m. Nr.201 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vom 17.01.2007 (ZDv 20/62) stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können.

Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar (siehe auch Nr. 1101 Satz 1 ZDv 20/6). Sie sind als höchstpersönliche Werturteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind3. Dementsprechend erklärt Nr. 1101 Satz 2 ZDv 20/6 Beschwerden gegen Beurteilungen als nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Klarstellend weist Nr. 1102 Abs. 1 ZDv 20/6 darauf hin, dass sich Soldaten beschweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind4. Das ist hier durch die Antragstellerin geschehen, die unter anderem Verstöße gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) durch fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen für das Erstellen von Beurteilungen und Stellungnahmen, die Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) und eine fehlerhafte Bestimmung des Beurteilungszeitraums (Nr. 406 Buchst. a ZDv 20/6) geltend macht.

Zulässig sind danach zum einen die Anfechtungsanträge. Die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung oder Stellungnahme erfolgt zwar von Amts wegen, wobei auch die Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten regelmäßig unverzichtbar ist (Nr. 1204 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6). Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen ist jedoch auch für die Verpflichtungsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Ihnen steht ferner nicht entgegen, dass eine Neufassung möglicherweise nicht in Betracht kommt, weil die beiden ursprünglich befassten Vorgesetzten inzwischen aus dem Dienst ausgeschieden sind. Ob wegen dieser Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß Nr. 1204 Buchst. a Abs. 1, Buchst. b 1. Strichaufzählung ZDv 20/6 eine Neufassung unterbleibt, ist von der personalbearbeitenden Stelle zu prüfen, sofern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen Erfolg hat und die grundsätzliche Verpflichtung zur Neufassung ausgesprochen wird.

Die Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten (Nr. 601 ff. ZDv 20/6), die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 ff. ZDv 20/6) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr. 911 ff. ZDv 20/6) bilden jeweils selbständig anfechtbare Maßnahmen5. Wird eine Beurteilung oder die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten nicht innerhalb der jeweiligen Beschwerdefrist, die grundsätzlich mit der Eröffnung der Beurteilung oder Stellungnahme in Lauf gesetzt wird, angefochten6, so erwächst sie in Bestandskraft7.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesverwaltungsgericht nach erneuter Überprüfung fest.

Zwar könnten eine Reihe von verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten dafür sprechen, die dienstliche Beurteilung des Soldaten als integrale, alle Bestandteile (Beurteilung und Stellungnahmen) umfassende Einheit mit der Folge zu sehen, dass diese erst nach Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens und nur insgesamt mit der Beschwerde angefochten werden kann. In der Tat bilden die einzelnen Bestandteile – Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten, Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und ggf. Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten – einen aufeinander aufbauenden Zusammenhang, was auch in der Gestaltung des zu verwendenden Vordrucks A in Form einer einheitlichen Kopfzeile und einer durchgehenden Nummerierung Ausdruck findet (siehe Anlage 1 zu Nr.202 und Nr. 601 ZDv 20/6). Das gesamte Beurteilungsverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung genommen hat und die weiteren höheren Vorgesetzten entweder ebenfalls von diesem Recht Gebrauch gemacht oder durch Nichtanforderung der Beurteilung von dessen Ausübung abgesehen haben (Nr. 912 Buchst. a ZDv 20/6). Während des gesamten Verfahrens unterliegt die dienstliche Beurteilung einer fortlaufenden Prüfung durch den jeweils befassten Vorgesetzten (Nr. 901 ZDv 20/6).

Allerdings bestehen bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht deutliche Zäsuren zwischen den einzelnen Bestandteilen. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung dem Soldaten nicht erst nach Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens (im Sinne von Nr. 912 Buchst. a ZDv 20/6) bekanntzugeben. Vielmehr ist jeder einzelne Bestandteil – Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten, Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und ggf. Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten – nach Abschluss des dem jeweiligen Vorgesetzten zugewiesenen Abschnitts, zudem in einer besonders formalisierten Art und Weise, zu eröffnen und die Eröffnung vom Soldaten durch seine Unterschrift zu bestätigen (Nr. 701 ff. ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 7, 9 und 11 des Vordrucks A). Die Bekanntgabe der einzelnen Bestandteile erfolgt damit in der gleichen Form, wie sie bei abschließenden Entscheidungen üblich ist.

Auch in materieller Hinsicht verhalten sich die einzelnen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung eines Soldaten zueinander selbständig. Die dienstliche Beurteilung des Soldaten wird insbesondere nicht, wie dies bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten der Fall ist, mit einem Gesamturteil abgeschlossen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 BLV). Vielmehr treffen die beteiligten beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten zu den ihnen jeweils zugewiesenen Themenkomplexen Aussagen und Wertungen, die sich zwar zu einem (differenzierten) Gesamtbild des Soldaten ergänzen, die aber gleichwohl als eigenständige Aussagen und Wertungen des jeweiligen persönlich verantwortlichen Vorgesetzten erhalten bleiben. So obliegt dem beurteilenden Vorgesetzten originär die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, die Erstellung eines individuellen Persönlichkeitsprofils des Soldaten und die Angabe von Verwendungsmöglichkeiten und -vorschlägen (Nr. 608 bis 616 ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 3, 4 und 5 des Vordrucks A); der stellungnehmende nächste Vorgesetzte hat das Potenzial des Beurteilten zu beschreiben und eine prognostische Einschätzung seiner künftigen Entwicklung abzugeben (Nr. 910 ZDv 20/6 i.V.m. Nr.08.4 und 8.5 des Vordrucks A). Zu Behauptungen und Bewertungen, die für den Soldaten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, trifft jeden einzelnen – beurteilenden oder stellungnehmenden – Vorgesetzten die Pflicht zur jeweils gesonderten Anhörung des Soldaten (Nr. 618 ZDv 20/6).

Die Selbständigkeit der einzelnen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung und die eindeutige persönliche Zuordnung der Verantwortung an den jeweils zuständigen beurteilenden oder stellungnehmenden Vorgesetzten bleibt auch dort erhalten, wo Überschneidungen zwischen den Aufgabenbereichen bestehen. So sind die nächsthöheren Vorgesetzten zwar verpflichtet, die weiteren höheren Vorgesetzten berechtigt, im Leistungs- und Eignungsvergleich zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönlichkeitsprofil sowie zum Abschnitt „Verwendung“ – und damit zu den originären Aussagen und Wertungen des beurteilenden Vorgesetzten – Stellung zu nehmen (Nr. 904 Buchst. a und Nr. 911 ZDv 20/6 i.V.m. Nr.08.2 und 10 des Vordrucks A). Auch hierdurch ergibt sich jedoch keine Vermischung der Verantwortungsbereiche und damit auch nicht die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr von Widersprüchen zwischen der (Erst-)Beurteilung und der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten. Teilt der stellungnehmende höhere Vorgesetzte nicht die Einschätzung durch den beurteilenden Vorgesetzten, so hat er das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalwertungen in der Leistungsbewertung, zur Änderung von Ausprägungen des Persönlichkeitsprofils, zur Änderung der Eignungsstufen für Verwendungsmöglichkeiten und zur Abgabe von eigenen Verwendungsvorschlägen (Nr. 906 Buchst. c und Nr. 911 Buchst. a ZDv 20/6). Macht der höhere Vorgesetzte von diesem Änderungsrecht Gebrauch, so sind allein seine Aussagen und Wertungen (und nicht mehr die der Erstbeurteilung) maßgeblich. Möchte sich der Soldat gegen eine verschlechternde Änderung zur Wehr setzen, geht es daher nicht um die Beseitigung eines Widerspruchs (im Sinne von Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) zwischen Beurteilung und Stellungnahme, sondern (allein) um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderung durch den stellungnehmenden Vorgesetzten. Die Beschwerde gegen die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten ist hierfür der geeignete und ausreichende Rechtsbehelf.

Für die selbständige Anfechtbarkeit von Beurteilung und Stellungnahmen spricht schließlich die Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems der Wehrbeschwerdeordnung8. Ungeachtet einer zunehmenden Angleichung an das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ist das Wehrbeschwerdeverfahren nach wie vor auf eine einfache und zügige, möglichst bereits außergerichtliche Klärung und Befriedung ausgerichtet; die formalen Anforderungen an die Einlegung einer Beschwerde sind gering, der Soldat darf – wie die Untätigkeitsrechtsbehelfe erkennen lassen (siehe § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) – eine rasche Entscheidung durch den in der Hierarchie zuständigen Disziplinarvorgesetzten erwarten. Umgekehrt ist es deshalb angezeigt, dass der Soldat, wenn er glaubt, unrichtig behandelt zu sein, sein Anliegen bei erster Gelegenheit vorbringt. Gerade auch im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen beurteilendem und stellungnehmendem Vorgesetzten und den je eigenen Beurteilungsspielraum, über den sowohl der beurteilende als auch der stellungnehmende Vorgesetzte verfügt, ist es weiter sinnvoll, dass Beschwerden, die sich gegen Aussagen und Bewertungen durch den beurteilenden Vorgesetzten richten, bereits nach Eröffnung der Beurteilung erhoben und nicht bis zu dem oft deutlich späteren Abschluss des Beurteilungsverfahrens hintangehalten werden. Insbesondere bei erkennbar begründeten Beschwerden wird auf diese Weise vermieden, dass sich Fehler in das weitere Verfahren, das auf der Ebene der stellungnehmenden Vorgesetzten einen größeren Kreis von Soldaten erfasst, fortsetzen.

Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt9. Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen.

Eine derartige besondere Form der Bekanntgabe ergibt sich hier aus den bereits genannten Bestimmungen der Nr. 701 ff. ZDv 20/6 über die Eröffnung von Beurteilungen.

Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als „unabwendbarer Zufall“ zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden10. Ebenfalls grundsätzlich bekannt und im Zweifelsfalle bei den beurteilenden Vorgesetzten nachzufragen ist die geschilderte ständige Rechtsprechung, dass Beurteilungen und Stellungnahmen selbständige Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO bilden; sie hat ihren Niederschlag auch in den Beurteilungsbestimmungen selbst gefunden (siehe Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6). Im Übrigen stellt eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar11.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 WB 43.12

  1. in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23.09.2009, BGBl I S. 3128[]
  2. hier in der Fassung der 2. Änderung vom 16.10.2009[]
  3. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 WB 48.07, BVerwGE 134, 59 Rn. 27, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14[]
  4. siehe dazu die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 ZDv 20/6[]
  5. stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.2013 – 1 WB 30.12, m.w.N.; und vom 30.04.2013 – 1 WB 34.12[]
  6. siehe auch Nr. 1103 Abs. 1 ZDv 20/6[]
  7. vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 – 1 WB 36.09, BVerwGE 136, 119 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17, jeweils Rn. 48 ff. = NZWehrr 2011, 36[]
  8. vgl. zum Folgenden auch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 a.a.O. Rn. 62[]
  9. stRspr, vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.2010 – 1 WB 26.10, Rn. 20; sowie zuletzt vom 29.01.2013 – 1 WB 5.12, jeweils m.w.N.[]
  10. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2009 – 1 WB 38.08, Rn. 31, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 7 WBO Nr. 5 m.w.N.[]
  11. vgl. Dau, WBO, 5. Aufl.2009, § 7 Rn. 12 mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa Beschluss vom 07.10.2010 – 9 B 83.09, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.[]