Auch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bleibt ein Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich – rechtlich Bediensteten möglich (hier: Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände). Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine andere Person im Sinne von § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich Bediensteter (hier: Soldat) ist1.

Der Schadensersatzanspruch des geschädigten Soldaten ist gemäß § 76 BBG auf den Dienstherrn übergegangen. § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.20092 steht dem Anspruchsübergang nicht entgegen.
Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung von Ansprüchen des verletzten Beamten gegen andere öffentlicherechtlich Bedienstete als Folge der Unfallfürsorge des Dienstherrn gemäß §§ 30 ff. BeamtVG ausgeschlossen, soweit der Dienstunfall nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des anderen Bediensteten beruht oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
§ 46 Abs. 3 BeamtVG stellt demgegenüber – wie schon vor der Neufassung – klar, dass Ersatzansprüche gegen „andere Personen“ unberührt bleiben.
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der in den Unfall verwickelte Soldat nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ebenso ist unstreitig, dass der Unfall auf dem Bundeswehrgelände, mithin außerhalb des allgemeinen Verkehrs stattfand, weil der Stützpunkt nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben ist3. Damit ist entscheidungserheblich, ob die Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nicht nur wie bisher einen Ausschluss von Ansprüchen des geschädigten Beamten gegen andere öffentlichrechtliche Beschäftigte beinhaltet, sondern auch einen Regress des Dienstherrn – von den beiden genannten Ausnahmefällen abgesehen – von vorneherein ausschließt.
Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG wurde vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten4. Denn die Bestimmung habe den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind5. Diese Auffassung war unumstritten6.
§ 46 Abs. 2 BeamtVG a. F. hat auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden7.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hält die von der gegenteiligen Rechtsansicht zitierte Auffassung von Küppersbusch8, aus einer Auslegung anhand der Begründung der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein Regress des Dienstherrn gegen andere öffentlichrechtlich Bedienstete ausgeschlossen sei, für nicht überzeugend.
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Dienstrechtsneuordnungsgesetz9 wird zur Begründung der Neufassung ausführt, dass die alte Fassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nur noch für Dienstunfälle, nicht mehr für Arbeitsunfälle gelte, für deren Bereich vielmehr §§ 104 ff. SGB VII die einschlägigen Regelungen vorsähen. Dem trage die Neuregelung auch für Dienstunfälle Rechnung.
Die §§ 104 ff. SGB VII schließen nicht nur einen Anspruch des geschädigten Arbeitnehmers, sondern auch einen Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den privilegierten Arbeitnehmer grundsätzlich aus (vgl. §§ 105 Abs. 1, 106, 110 SGB VII). Küppersbusch zieht aus der Erwähnung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 n. F. BeamtVG den Schluss, dass für Dienstunfälle jetzt Entsprechendes gelte.
Aus dem Wortlaut der Neufassung lässt sich eine derartige Änderung nicht entnehmen. Das stellt auch Küppersbusch nicht in Frage.
Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung ist der Regelungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das „Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst und Arbeitsunfällen“ vom 07.12.194310 ergab, explizit in den Gesetzestext übernommen worden (jetzt Absatz 2 Nr. 2). Bereits seit der Modifizierung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch Artikel 4, § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.04.196311 galt die Verweisung nur noch für Dienst, aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage „dem“ auch für Dienstunfälle Rechnung, besagt deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfällt.
Es erscheint auch fernliegend, anzunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden, Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag gefunden hätte.
Auch in den Gesetzesmaterialien zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.20092, findet sich über die Erwähnung der §§ 104 ff. SGB VII hinaus kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der von Küppersbusch vertretenen Auffassung12.
Soweit ersichtlich, hat Küppersbusch für seinen Standpunkt bislang auch keine Unterstützung im übrigen Schrifttum gefunden13.
Darüber hinaus ermöglicht (jedenfalls) § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress des Dienstherrn. Zwar ist der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine „andere Person“ im Sinne dieser Norm, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlichrechtlich Bediensteter ist. Das ist höchstrichterlich entschieden14. Ist der Versicherungsnehmer dagegen – wie hier – nicht Bediensteter des öffentlichen Dienstes, besteht kein Grund ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlichrechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert ist. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine Störung des Rechtsfriedens (anders ausgedrückt des „Betriebsfriedens“) im fraglichen Bereich (hier das Kasernengelände) zu vermeiden15, verwirklicht sich in dieser Konstellation nicht. Insbesondere die aus der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für den Versicherungsnehmer resultierende nachteilige Folge eines Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes trifft bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung gerade nicht den öffentlichrechtlich Beschäftigten.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21. März 2012 – 3 U 70/11
- Abgrenzung zu BGH VersR 1972, 491. NJW 1963, 654[↩]
- BGBl. I S. 160[↩][↩]
- vgl. zum Begriff BGHZ 121, 131. VersR 1972, 491.1964, 530.1964, 270. Groeper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 46 BeamtVG, Rn.20b ff. m. w. N.[↩]
- BGHZ 136, 78 = NJW 1997, 2883. BGHZ 106,13. 6,3. VersR 1985, 763 jeweils m. w. N.[↩]
- BGHZ 136, 78, Juris Rn. 12 m. w. N.[↩]
- vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Kapitel XI, Rn. 569. Groeper/Tegethoff, a. a. O., Rn. 12 ff, 13d. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 76 Rn. 4[↩]
- BVerfG, NJW 1992, 1091.1971,1837[↩]
- Küppersbuch, a. a. O., Fußnote 233[↩]
- BT-Drs. 16 /7076, S. 159, zu Nummer 23, Buchstabe a) [↩]
- RGBl. I S. 674[↩]
- BGBl. I S. 241[↩]
- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/7076, Gesetzentwurf des Bundesrates, BR-Drs 720/07. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 16/10850[↩]
- vgl. Groeper/Tegethoff, ebenda (Stand Ergänzungslieferung Mai 2010): „inhaltlich keine Änderung“; Battis, a. a. O. (2009) [↩]
- BGH, VersR 1972, 491. NJW 1963, 654. BAG VersR 1973, 736. vgl. auch OLGR Naumburg 1995, 177[↩]
- vgl. BGH, VersR 1972, 491[↩]