Die Schutzimpfungen der Beamtentochter und die Beihilfefähigkeit

Nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz sind Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig sind. Die Impfaufwendungen sind bei einer Tochter, die während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet wird, beihilfefähig.

Die Schutzimpfungen der Beamtentochter und die Beihilfefähigkeit

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Beamten entschieden, der Beihilfe für die Schutzimpfungen seiner Tochter begehrt hat. Bei Beamten übernimmt der Dienstherr einen Teil der krankheitsbedingten Kosten im Wege der Beihilfe; im Übrigen müssen Beamte sich und ihre Kinder auf eigene Kosten versichern. Der Kläger hat im August 2013 bei seinem Dienstherrn, dem Land, eine Beihilfe wegen verschiedener Schutzimpfungen seiner 1990 geborenen Tochter beantragt. Diese hatte im Rahmen ihres Studiums an einem Forschungsprojekt in Kenia teilgenommen und sich gegen Hepatitis A, Gelbfieber, Typhus und Meningokokken impfen lassen. Nach Ablehnung der beantragten Beihilfe erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt ausgeführt, dass die Tochter des Klägers in beihilferechtlicher Hinsicht berücksichtigungsfähig sei, da sie bei Entstehen der Aufwendungen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet gehabt habe und sie während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet worden sei.

Nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz seien Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig seien; dies gelte nur nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien. Die entsprechenden Empfehlungen der STIKO lägen für alle Impfungen der Tochter des Klägers vor. Sie habe die Reise nach Kenia auch nicht aus privaten Gründen unternommen.

Im Übrigen stünden nur berufliche Gründe als weiterer beihilfeausschließender Anlass der Reise einer Beihilfefähigkeit entgegen. Da die Tochter sich allerdings erst in der Ausbildung befinde, stehe sie noch nicht im Beruf. Die Impfaufwendungen seien damit beihilfefähig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. April 2014 – 1 K 1018/13.NW